Sitzung: 27.06.2019 Stadtrat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Beschluss:
Die Stadt Obernburg erlässt folgende
Satzung für die
öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Stadt Obernburg a.Main
(Wasserabgabesatzung – WAS –)
vom 15.07.2019
Aufgrund von
Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 und
Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Stadt Obernburg a.Main folgende Satzung:
§ 1
Öffentliche Einrichtung
(1) Die Stadt
betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung für das Gebiet
der Stadt Obernburg a.Main .
(2) Art und
Umfang dieser Wasserversorgungseinrichtung bestimmt die Stadt.
(3) Zur
Wasserversorgungseinrichtung gehören auch die im öffentlichen Straßengrund
liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse, soweit nichts Abweichendes
vereinbart ist.
§ 2
Grundstücksbegriff – Grundstückseigentümer
(1) 1Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes räumlich
zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben
Eigentümers, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn
es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des
Grundbuchrechts handelt. 2Rechtlich verbindliche
planerische Festlegungen sind zu berücksichtigen.
(2) 1Die Vorschriften dieser Satzung für die
Grundstückseigentümer gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung
eines Grundstücks dinglich Berechtigte. 2Von
mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie
haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne
dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:
Versorgungsleitungen |
sind die
Wasserleitungen im Wasserversorgungsgebiet, von denen die
Grundstücksanschlüsse abzweigen. |
Grundstücksanschlüsse
(= Hausanschlüsse) |
sind die
Wasserleitungen von der Abzweigstelle der Versorgungsleitung bis zur
Übergabestelle; sie beginnen mit der Anschlussvorrichtung und enden mit der
Hauptabsperrvorrichtung. |
Gemeinsame
Grundstücksanschlüsse (verzweigte Hausanschlüsse) |
sind
Hausanschlüsse, die über Privatgrundstücke (z. B. Privatwege) verlaufen
und mehr als ein Grundstück mit der Versorgungsleitung verbinden. |
Anschlussvorrichtung |
ist die
Vorrichtung zur Wasserentnahme aus der Versorgungsleitung, umfassend Anbohrschelle mit integrierter oder zusätzlicher
Absperrarmatur oder Abzweig mit Absperrarmatur samt den dazugehörigen technischen
Einrichtungen. |
Hauptabsperrvorrichtung |
ist die
erste Armatur auf dem Grundstück, mit der die gesamte nachfolgende
Wasserverbrauchsanlage einschließlich Wasserzähler abgesperrt werden kann. |
Übergabestelle |
ist das Ende
des Grundstücksanschlusses hinter der Hauptabsperrvorrichtung im
Grundstück/Gebäude. |
Wasserzähler |
sind
Messgeräte zur Erfassung des durchgeflossenen Wasservolumens. Absperrventile
und Wasserzählerbügel sind nicht Bestandteile der Wasserzähler. |
Anlagen des
Grundstückseigentümers (= Verbrauchsleitungen) |
sind die
Gesamtheit der Anlagenteile in Grundstücken oder in Gebäuden hinter der
Übergabestelle; als solche gelten
auch Eigengewinnungsanlagen, wenn sie sich ganz oder teilweise im gleichen
Gebäude befinden. |
|
|
§ 4
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder
Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein bebautes, bebaubares, gewerblich genutztes oder gewerblich nutzbares
Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die Wasserversorgungseinrichtung
angeschlossen und mit Wasser beliefert wird.
(2) 1Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf
solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. 2Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weitergehender
bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass eine neue
Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert
wird. 3Welche Grundstücke durch die
Versorgungsleitung erschlossen werden, bestimmt die Stadt. 4Rohwasser- und Fernwasserleitungen stellen
keine zum Anschluss berechtigenden Versorgungsleitungen dar.
(3) Die Stadt
kann den Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung
versagen, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus
sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen der Stadt erhebliche
Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert, es sei denn, der
Grundstückseigentümer übernimmt die Mehrkosten, die mit dem Bau und Betrieb
zusammenhängen, und leistet auf Verlangen Sicherheit.
(4) 1Das Benutzungsrecht besteht nicht für Kühlwasserzwecke
und den Betrieb von Wärmepumpen. 2Die Stadt kann das
Anschluss- und Benutzungsrecht
in begründeten Einzelfällen ausschließen oder einschränken, soweit nicht die
Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserqualität erforderlich ist. 3Das gilt auch für die Vorhaltung von Löschwasser.
§ 5
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) 1Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind
verpflichtet, die Grundstücke, auf denen Wasser verbraucht wird, an die
öffentliche Wasserversorgungseinrichtung anzuschließen (Anschlusszwang). 2Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss
rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist.
(2) 1Auf Grundstücken, die an die öffentliche
Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an
Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts (§ 4) ausschließlich aus dieser
Einrichtung zu decken (Benutzungszwang). 2Gesammeltes
Niederschlagswasser darf ordnungsgemäß für Zwecke der Gartenbewässerung, zur Toilettenspülung und zum Wäschewaschen
verwendet werden, soweit nicht andere
Rechtsvorschriften entgegenstehen. 3§ 7 Abs. 4 ist entsprechend
anzuwenden. 4Verpflichtet sind die
Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. 5Sie
haben auf Verlangen der Stadt die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.
§ 6
Befreiung vom Anschluss- oder Benutzungszwang
(1) 1Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung
wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die
Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse
des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. 2Der Antrag auf
Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Stadt einzureichen.
(2) Die
Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt
erteilt werden.
§ 7
Beschränkung der Benutzungspflicht
(1) 1Auf Antrag wird die Verpflichtung zur Benutzung auf einen
bestimmten Verbrauchszweck oder Teilbedarf beschränkt, soweit das für die
öffentliche Wasserversorgung wirtschaftlich zumutbar ist und nicht andere
Rechtsvorschriften oder Gründe der Volksgesundheit entgegenstehen. 2Gründe der Volksgesundheit stehen einer Beschränkung der
Benutzungspflicht insbesondere entgegen, wenn für den jeweiligen
Verbrauchszweck oder Teilbedarf i. S. v. Satz 1 Trinkwasser oder
Wasser mit der Beschaffenheit von Trinkwasser erforderlich ist und die
Versorgung mit solchem Wasser nur durch die Benutzung der öffentlichen
Wasserversorgung gewährleistet wird.
(2) § 6
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(3)
Absatz 1 gilt nicht für die Versorgung von Industrieunternehmen und
Weiterverteilern sowie für die Vorhaltung von Löschwasser.
(4) 1Vor der Errichtung oder Inbetriebnahme einer
Eigengewinnungsanlage hat der Grundstückseigentümer der Stadt Mitteilung zu
machen; dasselbe gilt, wenn eine solche Anlage nach dem Anschluss an die
öffentliche Wasserversorgung weiterbetrieben werden soll. 2Er
hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner
Eigengewinnungsanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche
Wasserversorgungsnetz möglich sind. 3Bei einer Nachspeisung von Trinkwasser aus
der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung in eine Eigengewinnungsanlage ist
ein freier Auslauf (Luftbrücke) oder ein Rohrunterbrecher A 1 der
Nachspeiseeinrichtung in das Regenauffangbecken bzw. an sonstigen Stellen
(z. B. Spülkasten) erforderlich.
§ 8
Sondervereinbarungen
(1) Ist der
Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss berechtigt oder verpflichtet, so kann
die Stadt durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen.
(2) 1Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen
dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. 2Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes
bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist.
§ 9
Grundstücksanschluss
(1) 1Der Grundstücksanschluss wird von der Stadt hergestellt,
angeschafft, verbessert, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und
beseitigt. 2Er muss zugänglich und vor
Beschädigungen geschützt sein.
(2) 1Die Stadt bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der
Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung. 2Sie
bestimmt auch, wo und an welche Versorgungsleitung anzuschließen ist. 3Der Grundstückseigentümer ist vorher zu hören; seine
berechtigten Interessen sind nach Möglichkeit zu wahren. 4Soll
der Grundstücksanschluss auf Wunsch des Grundstückseigentümers nachträglich
geändert werden, so kann die Stadt verlangen, dass die näheren Einzelheiten
einschließlich der Kostentragung vorher in einer gesonderten Vereinbarung
geregelt werden.
(3) 1Der Grundstückseigentümer hat die baulichen
Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Grundstücksanschlusses zu
schaffen. 2Die Stadt kann hierzu schriftlich eine
angemessene Frist setzen. 3Der Grundstückseigentümer
darf keine Einwirkungen auf den Grundstücksanschluss vornehmen oder vornehmen
lassen.
(4) Der
Grundstückseigentümer und die Benutzer haben jede Beschädigung des Grundstücksanschlusses,
insbesondere das Undicht werden von Leitungen sowie sonstige Störungen
unverzüglich der Stadt mitzuteilen.
§ 10
Anlage des Grundstückseigentümers
(1) 1Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, für die
ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage
von der Übergabestelle ab, mit Ausnahme des Wasserzählers, zu sorgen. 2Hat er die Anlage oder Teile davon einem anderen
vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben dem anderen
verpflichtet.
(2) 1Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften
dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie
nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und
unterhalten werden. 2Anlage und
Verbrauchseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Störungen anderer
Abnehmer oder der öffentlichen Versorgungseinrichtungen sowie Rückwirkungen auf
die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. 3Der
Anschluss wasserverbrauchender Einrichtungen jeglicher Art geschieht auf Gefahr
des Grundstückseigentümers.
(3) [entfällt]
(3) 1Anlagenteile, die sich vor dem Wasserzähler befinden,
können plombiert werden. 2Ebenso können
Anlagenteile, die zur Anlage des Grundstückseigentümers gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie
Messung zu gewährleisten. 3Die dafür erforderliche
Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben der Stadt zu veranlassen.
§ 11
Zulassung und Inbetriebsetzung der Anlage des Grundstückseigentümers
(1) 1Bevor die Anlage des Grundstückseigentümers hergestellt
oder wesentlich geändert wird, sind der Stadt folgende Unterlagen in doppelter
Fertigung einzureichen:
a) eine Beschreibung der geplanten Anlage des
Grundstückseigentümers und ein Lageplan,
b) der Name des Unternehmers, der die Anlage errichten
soll,
c) Angaben über eine etwaige Eigenversorgung,
d) im Falle des § 4 Abs. 3 die
Verpflichtung zur Übernahme der Mehrkosten.
2Die
einzureichenden Unterlagen haben den bei der Stadt aufliegenden Mustern zu
entsprechen. 3Alle Unterlagen sind von den Bauherren
und den Planfertigern zu unterschreiben.
(2) 1Die Stadt prüft, ob die beabsichtigten Anlagen den
Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. 2Ist das
der Fall, so erteilt die Stadt schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine
Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück. 3Stimmt die Stadt nicht zu, setzt sie dem Bauherrn unter
Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung. 4Die
geänderten Unterlagen sind sodann erneut einzureichen. 5Die
Zustimmung und die Überprüfung befreien den Grundstückseigentümer, den
Bauherrn, den ausführenden Unternehmer und den Planfertiger nicht von der
Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung
der Anlagen.
(3) 1Mit den Installationsarbeiten darf erst nach
schriftlicher Zustimmung der Stadt begonnen werden. 2Eine
Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und
wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt.
(4) 1Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen
dürfen nur durch die Stadt oder durch ein Installationsunternehmen erfolgen,
das in ein Installateurverzeichnis der Stadt oder
eines anderen Wasserversorgungsunternehmens eingetragen ist. 2Die Stadt ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.
3Leitungen, die an Eigengewinnungsanlagen
angeschlossen sind, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt verdeckt
werden; andernfalls sind sie auf Anordnung der Stadt freizulegen.
(5) 1Der Grundstückseigentümer hat jede Inbetriebsetzung der
Anlagen bei der Stadt über das Installationsunternehmen zu beantragen. 2Der Anschluss der Anlage an das Verteilungsnetz und die
Inbetriebsetzung erfolgen durch die Stadt oder ihre Beauftragten.
(6) Von den
Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 kann die Stadt Ausnahmen zulassen.
§ 12
Überprüfung der Anlage des Grundstückseigentümers
(1) 1Die Stadt ist berechtigt, die Anlage des
Grundstückseigentümers vor und nach ihrer Inbetriebnahme zu überprüfen. 2Sie hat auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu
machen und kann deren Beseitigung verlangen.
(2) Werden
Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen
erwarten lassen, so ist die Stadt berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung
zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist sie hierzu verpflichtet.
(3) 1Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der
Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt die Stadt
keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. 2Dies
gilt nicht, wenn sie bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine
Gefahr für Leib oder Leben darstellen.
§ 13
Abnehmerpflichten, Haftung
(1) 1Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben den
Beauftragten der Stadt, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, zu angemessener Tageszeit den Zutritt
zu allen der Wasserversorgung dienenden Einrichtungen zu gestatten, soweit dies
zur Nachschau der Wasserleitungen, zum Ablesen der Wasserzähler und zur
Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung und die von der Stadt auferlegten
Bedingungen und Auflagen erfüllt werden, erforderlich ist. 2Zur Überwachung der satzungsmäßigen und
gesetzlichen Pflichten sind die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten
Personen der Stadt berechtigt, zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude,
Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang zu
betreten. 3Der Grundstückseigentümer, ggf.
auch die Benutzer des Grundstücks, werden davon nach Möglichkeit vorher
verständigt.
(2) 1Der Grundstückseigentümer und die Benutzer sind
verpflichtet, alle für die Prüfung des Zustandes der Anlagen erforderlichen
Auskünfte zu erteilen. 2Sie haben die Verwendung
zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen vor Inbetriebnahme der Stadt mitzuteilen,
soweit sich dadurch die vorzuhaltende Leistung wesentlich erhöht.
(3) Der
Grundstückseigentümer und die Benutzer haften der Stadt für von ihnen
verschuldete Schäden, die auf eine Verletzung ihrer Pflichten nach dieser
Satzung zurückzuführen sind.
§ 14
Grundstücksbenutzung
(1) 1Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen
von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über
sein im Versorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen
unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Wasserversorgung
erforderlich sind. 2Diese Pflicht betrifft nur
Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen oder anzuschließen sind,
die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen
oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die
Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. 3Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme
der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.
(2) Der
Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten
Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen.
(3) 1Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der
Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr
zumutbar sind. 2Die Kosten der Verlegung hat die
Stadt zu tragen, soweit die Einrichtungen nicht ausschließlich der Versorgung
des Grundstücks dienen.
(4) Wird der
Wasserbezug nach § 22 Abs. 2 oder 3 eingestellt, ist der
Grundstückseigentümer verpflichtet, nach Wahl der Stadt die Entfernung der
Einrichtungen zu gestatten oder sie noch fünf Jahre unentgeltlich zu belassen,
sofern dies nicht unzumutbar ist.
(5) Die
Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und
Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau
von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.
§ 15
Art und Umfang der Versorgung
(1) 1Die Stadt stellt das Wasser zu dem in der Beitrags- und
Gebührensatzung aufgeführten Entgelt zur Verfügung. 2Sie
liefert das Wasser als Trinkwasser unter dem Druck und in der Beschaffenheit,
die in dem betreffenden Abschnitt des Versorgungsgebietes üblich sind,
entsprechend den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten
Regeln der Technik.
(2) 1Die Stadt ist berechtigt, die Beschaffenheit und den
Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen
sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, sofern dies aus
wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend erforderlich ist. 2Die Stadt wird eine dauernde wesentliche Änderung den
Wasserabnehmern nach Möglichkeit mindestens zwei Monate vor der Umstellung
schriftlich bekannt geben und die Belange der Anschlussnehmer möglichst
berücksichtigen. 3Die Grundstückseigentümer sind
verpflichtet, ihre Anlagen auf eigene Kosten den geänderten Verhältnissen
anzupassen.
(3) 1Die Stadt stellt das Wasser im Allgemeinen ohne
Beschränkung zu jeder Tag- und Nachtzeit am Ende des Hausanschlusses zur
Verfügung. 2Dies gilt nicht, soweit und solange die
Stadt durch höhere Gewalt, durch Betriebsstörungen, Wassermangel oder sonstige
technische oder wirtschaftliche Umstände, deren Beseitigung ihr nicht zumutbar
ist, an der Wasserversorgung gehindert ist. 3Die
Stadt kann die Belieferung ablehnen, mengenmäßig und zeitlich beschränken oder
unter Auflagen und Bedingungen gewähren, soweit das zur Wahrung des Anschluss-
und Benutzungsrechtes der anderen Berechtigten erforderlich ist. 4Die Stadt darf ferner die Lieferung unterbrechen, um
betriebsnotwendige Arbeiten vorzunehmen. 5Soweit
möglich, gibt die Stadt Absperrungen der Wasserleitung vorher öffentlich
bekannt und unterrichtet die Abnehmer über Umfang und voraussichtliche Dauer
der Unterbrechung.
(4) 1Das Wasser wird lediglich zur Deckung des Eigenbedarfs für
die angeschlossenen Grundstücke geliefert. 2Die
Überleitung von Wasser in ein anderes Grundstück bedarf der schriftlichen
Zustimmung der Stadt; die Zustimmung wird erteilt, wenn nicht überwiegende
versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.
(5) Für
Einschränkungen oder Unterbrechungen der Wasserlieferung und für Änderungen des
Druckes oder der Beschaffenheit des Wassers, die durch höhere Gewalt,
Wassermangel oder sonstige technische oder wirtschaftliche Umstände, die die
Stadt nicht abwenden kann, oder auf Grund behördlicher Verfügungen veranlasst
sind, steht dem Grundstückseigentümer kein Anspruch auf Minderung
verbrauchsunabhängiger Gebühren zu.
§ 16
Anschlüsse und Benutzung der Wasserleitung für Feuerlöschzwecke
(1) Sollen auf
einem Grundstück private Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, so sind über
die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung besondere
Vereinbarungen zwischen dem Grundstückseigentümer und der Stadt zu treffen.
(2) 1Private Feuerlöscheinrichtungen werden mit Wasserzählern
ausgerüstet. 2Sie müssen auch für die Feuerwehr
benutzbar sein.
(3) 1Wenn es brennt oder wenn sonst Gemeingefahr droht, sind
die Anordnungen der Stadt, der Polizei und der Feuerwehr zu befolgen;
insbesondere haben die Wasserabnehmer ihre Leitungen und ihre Eigenanlagen auf
Verlangen zum Feuerlöschen zur Verfügung zu stellen. 2Ohne
zwingenden Grund dürfen sie in diesen Fällen kein Wasser entnehmen.
(4) 1Bei Feuergefahr hat die Stadt das Recht,
Versorgungsleitungen und Grundstücksanschlüsse vorübergehend abzusperren. 2Dem von der Absperrung betroffenen Wasserabnehmer steht
hierfür kein Entschädigungsanspruch zu.
§ 17
Wasserabgabe für vorübergehende Zwecke, Wasserabgabe aus öffentlichen
Entnahmestellen
(1) 1Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser oder zu
sonstigen vorübergehenden Zwecken ist rechtzeitig bei der Stadt zu beantragen. 2Muss das Wasser von einem anderen Grundstück bezogen
werden, so ist die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers
beizubringen. 3Über die Art der Wasserabgabe
entscheidet die Stadt; sie legt die weiteren Bedingungen für den Wasserbezug
fest.
(2) Falls
Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen
vorübergehenden Zwecken entnommen werden soll, so stellt die Stadt auf Antrag
einen Wasserzähler, ggf. Absperrvorrichtung und Standrohr zur Verfügung und
setzt die Bedingungen für die Benutzung fest.
§ 18
Haftung bei Versorgungsstörungen
(1) 1Für Schäden, die ein Grundstückseigentümer durch
Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der
Belieferung erleidet, haftet die Stadt aus dem Benutzungsverhältnis oder aus
unerlaubter Handlung im Falle
1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder
der Gesundheit des Grundstückseigentümers, es sei denn, dass der Schaden von
der Stadt oder einem Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich
noch fahrlässig verursacht worden ist,
2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn,
dass der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der Stadt
oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist,
3. eines Vermögensschadens, es sei denn, dass
dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit eines
vertretungsberechtigten Organs der Stadt verursacht worden ist.
2§ 831
Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem
Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.
(2) Gegenüber
Benutzern und Dritten, an die der Grundstückseigentümer das gelieferte Wasser
im Rahmen des § 15 Abs. 4 weiterleitet, haftet die Stadt für Schäden,
die diesen durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch
Unregelmäßigkeiten in der Belieferung entstehen, wie einem
Grundstückseigentümer.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von
Grundstückseigentümern anzuwenden, die diese gegen ein drittes
Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. 2Die Stadt ist verpflichtet, den Grundstückseigentümern
auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes
Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihr
bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre
Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.
(4) Die
Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter fünfzehn Euro.
(5) Schäden sind
der Stadt unverzüglich mitzuteilen.
§ 19
Wasserzähler
(1) 1Der Wasserzähler ist Eigentum der Stadt. 2Die Lieferung, Aufstellung, technische Überwachung,
Unterhaltung, Auswechslung und Entfernung der Wasserzähler sind Aufgabe der
Stadt; sie bestimmt auch Art, Zahl und Größe der Wasserzähler sowie ihren
Aufstellungsort. 3Bei der Aufstellung hat die Stadt
so zu verfahren, dass eine einwandfreie Messung gewährleistet ist; sie hat den
Grundstückseigentümer zuvor anzuhören und seine berechtigten Interessen zu
wahren.
(1a) 1Die
Stadt ist berechtigt, einen defekten oder nach eichrechtlichen Vorschriften zu
wechselnden Wasserzähler durch einen elektronischen Wasserzähler mit Funkmodul
zu ersetzen. 2Mithilfe dieser elektronischen Funkwasserzähler dürfen
verbrauchsbezogene und trinkwasserhygienisch relevante Daten erhoben,
gespeichert und verarbeitet werden. 3Es dürfen insbesondere folgende
Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet werden:
– Zählernummer;
– aktueller Zählerstand;
– Verbrauchssummen für Tage, Wochen, Monate
und Jahre;
– Durchflusswerte;
– die Wasser- und Umgebungstemperatur für
bestimmte Zeitpunkte;
– Betriebs- und Ausfallzeiten;
– Speicherung von Alarmcodes (z.B. Leckage-
oder Rückflusswerte).
4Die in einem elektronischen Wasserzähler mit Funkmodul
gespeicherten Daten dürfen durch Empfang des Funksignals turnusmäßig (in der
Regel einmal jährlich) ausgelesen werden, soweit dies zur Abrechnung oder
Zwischenabrechnung erforderlich ist. 5Sie dürfen in gleicher Weise
anlassbezogen ausgelesen werden, soweit dies im Einzelfall zur Abwehr von
Gefahren für den ordnungsgemäßen Betrieb der gemeindlichen
Wasserversorgungsanlage erforderlich ist. 6Zu anderen Zwecken ist
eine Auslesung der gespeicherten Daten, auch durch Empfang des Funksignals,
nicht zulässig. 7Ausgelesene Daten dürfen nur zu den Zwecken von
Satz 4 und Satz 5 genutzt oder verarbeitet werden. 8Die in
einem solchen Zähler gespeicherten Daten sind spätestens nach 500 Tagen zu
löschen. 9Nach Satz 5 ausgelesene Daten sind, soweit sie für die dort
genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden, spätestens aber fünf Jahre nach
ihrer Auslesung zu löschen. 10Dem Einbau und Betrieb solcher Zähler
kann ein Betroffener über den aus dieser Satzung oder aus der Gebührensatzung
heraus Berechtigten und Verpflichteten nach Maßgabe von Art. 15 Abs. 5 Satz 1
Bayerisches Datenschutzgesetz schriftlich widersprechen.
(2) 1Die Stadt ist verpflichtet, auf Verlangen des
Grundstückseigentümers die Wasserzähler zu verlegen, wenn dies ohne
Beeinträchtigungen einer einwandfreien Messung möglich ist. 2Die Stadt kann die Verlegung davon abhängig machen, dass
der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die Kosten zu übernehmen.
(3) 1Der Grundstückseigentümer haftet für das Abhandenkommen
und die Beschädigung der Wasserzähler, soweit ihn hieran ein Verschulden
trifft. 2Er hat den Verlust, Beschädigungen und
Störungen dieser Einrichtungen der Stadt unverzüglich mitzuteilen. 3Er ist verpflichtet, sie vor Abwasser, Schmutz- und
Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.
(4) Mechanische
sowie elektronische Wasserzähler ohne Funkmodul werden von einem Beauftragten
der Stadt möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen der Stadt vom
Grundstückseigentümer selbst abgelesen bzw. ausgelesen. Bei elektronischen
Wasserzählern mit Funkmodul, bei denen nicht sämtliche gespeicherte Daten per
Funk übermittelt werden, erfolgt eine Auslesung vor Ort nur mit Zustimmung des
Grundstückseigentümers. Dieser hat dafür zu sorgen, dass die Wasserzähler
leicht zugänglich sind.
§ 20
Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze
(1) Die Stadt
kann verlangen, dass der Grundstückseigentümer auf eigene Kosten an der
Grundstücksgrenze nach seiner Wahl einen geeigneten Wasserzählerschacht oder
Wasserzählerschrank anbringt, wenn
1. das Grundstück unbebaut ist oder
2. die Versorgung des Gebäudes mit
Grundstücksanschlüssen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter
besonderen Erschwernissen verlegt werden können, oder
3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des
Wasserzählers vorhanden ist.
(2) Der
Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßem
Zustand und jederzeit zugänglich zu halten.
§ 21
Nachprüfung der Wasserzähler
(1) 1Der Grundstückseigentümer kann jederzeit die Nachprüfung
der Wasserzähler durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte
Prüfstelle im Sinne des § 40 des
Mess- und Eichgesetzes verlangen. 2Stellt der
Grundstückseigentümer den Antrag auf Prüfung nicht bei der Stadt, so hat er
diese vor Antragstellung zu benachrichtigen.
(2) Die Stadt
braucht dem Verlangen auf Nachprüfung der Wasserzähler nur nachzukommen, wenn
der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, falls
die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreitet.
§ 22
Änderungen; Einstellung des Wasserbezugs
(1) Jeder
Wechsel des Grundstückseigentümers ist der Stadt unverzüglich schriftlich
mitzuteilen.
(2) Will ein
Grundstückseigentümer, der zur Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung nicht
verpflichtet ist, den Wasserbezug aus der öffentlichen Wasserversorgung
vollständig einstellen, so hat er das mindestens eine Woche vor dem Ende des
Wasserbezugs schriftlich der Stadt zu melden.
(3) Will ein
zum Anschluss oder zur Benutzung Verpflichteter den Wasserbezug einstellen, hat
er bei der Stadt Befreiung nach § 6 zu beantragen.
§ 23
Einstellung der Wasserlieferung
(1) Die Stadt
ist berechtigt, die Wasserlieferung ganz oder teilweise fristlos einzustellen,
wenn der Grundstückseigentümer oder Benutzer dieser Satzung oder sonstigen die
Wasserversorgung betreffenden Anordnungen zuwiderhandelt und die Einstellung
erforderlich ist, um
1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit
von Personen oder Anlagen abzuwenden,
2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung,
Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder
3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer
Abnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Stadt oder Dritter oder
Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
(2) 1Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei
Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist die Stadt
berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. 2Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Einstellung außer
Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht
besteht, dass der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen nachkommt. 3Die Stadt kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung
der Versorgung androhen.
(3) Die Stadt
hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für die
Einstellung entfallen sind.
§ 24
Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach
Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße bis zu
2500 Euro belegt werden, wer vorsätzlich
1. den Vorschriften über den Anschluss- und
Benutzungszwang in § 5 zuwiderhandelt,
2. eine der in § 9 Abs. 4, § 11
Abs. 1, § 13 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 und 2
festgelegten oder hierauf
gestützten Melde-, Auskunfts-, Nachweis- oder Vorlagepflichten
verletzt,
3. entgegen § 11 Abs. 3 vor Zustimmung
der Stadt mit den Installationsarbeiten beginnt,
4. gegen die von der Stadt nach § 15
Abs. 3 Satz 3 angeordneten Verbrauchseinschränkungen oder
Verbrauchsverbote verstößt.
(2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Ordnungswidrigkeitentatbestände bleiben unberührt.
§ 25
Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel
(1) Die Stadt
kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen
Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die
Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens
oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen
Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 26
Inkrafttreten
Diese Satzung
tritt am 15.07.2019 in Kraft.