Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Der Stadtrat erlässt folgende

 

Satzung

über die Erlaubnisse für Sondernutzung

an öffentlichem Verkehrsraum der Stadt Obernburg a.Main (Sondernutzungssatzung – SoNS)

 

Aufgrund der Art. 22a des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG), Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Stadt Obernburg a.Main (im folgenden „Stadt“) folgende Satzung:

 

 

I. Allgemeine Vorschriften

 

§ 1

Sachlicher Geltungsbereich

 

1.    Diese Satzung gilt für Sondernutzungen an den in der Baulast der Stadt stehenden, dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen mit ihren Bestandteilen (öffentliche Straßen) im Sinne des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) und des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG).

2.    Zu den öffentlichen Straßen gehören:

a.    Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen, einschließlich Gehwegen, Radwegen und Parkplätzen,

b.    Kreisstraßen

c.    Gemeindestraßen im Sinne des Art. 46 BayStrWG und 

d.    sonstige öffentliche Straßen im Sinne des Art. 53 BayStrWG

3.    mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 BayStrWG und § 1 Abs. 4 FStrG, ausgenommen Nebenanlagen.

4.    Diese Satzung gilt nicht, soweit Sonderregelungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften, z.B. für Märkte nach Gewerbeordnung bestehen.

5.    Für Plakatierungen im Bereich von öffentlichen Straßen, die den Gemeingebrauch beeinträchtigen, gilt die Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten und über die Darstellung durch Bildwerfer  (Plakatierungsverordnung).

§ 2

Begriffsbestimmungen

 

1.    Gemeingebrauch ist die Benutzung öffentlicher Straßen für den Verkehr,

deren Benutzung jedermann im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften gestattet ist. Vom Verkehrszweck umfasst und somit zum Gemeingebrauch zählend ist nicht nur die Nutzung der Straße zum Aufenthalt oder zur Fortbewegung, sondern vornehmlich auf innerörtlichen Straßen, insbesondere in Fußgängerbereichen, auch die Begegnung und Kommunikation mit anderen Verkehrsteilnehmern (kommunikativer Gemeingebrauch).

2.    Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Gewerbebetrieben, die an einer          öffentlichen Straße anliegen, dürfen die angrenzenden Straßenteile benutzen, soweit diese Benutzung für eine angemessene Nutzung des Anliegergrundstücks oder Gewerbebetriebs erforderlich ist und sich im Rahmen des Ortsüblichen und der Gemeinverträglichkeit hält (Anliegergebrauch).

3.    Sondernutzung ist die Benutzung öffentlicher Straßen und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus.

 

 

§ 3

Erlaubnisbedürftige Sondernutzung

 

1.    Soweit § 8 Abs. 6 FStrG, Art. 21 BayStrWG oder diese Satzung nichts Anderes bestimmen, unterliegt die Benutzung der in § 1 bezeichneten Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) dem öffentlichen Recht und bedarf der Erlaubnis der Stadt. Dies gilt auch dann, wenn durch die Ausübung der Sondernutzung der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt werden kann (§ 6 Gestattung).

2.    Erlaubnispflichtig ist auch die Erweiterung, Änderung oder die Überlassung der Sondernutzung an Dritte.

3.    Vorübergehende Beeinträchtigungen für Zwecke der öffentlichen Ver- und Entsorgung bleiben dabei außer Betracht.

4.    Die Sondernutzung darf erst nach Erteilung der Erlaubnis ausgeübt werden.

 

§ 4

Erlaubnis

 

 

1.    Die Sondernutzungen werden durch eine Erlaubnis nach öffentlichem Recht oder durch Gestattungsvertrag nach bürgerlichem Recht (§ 6) zugelassen. Die Erlaubnis wird nach pflichtgemäßem Ermessen erteilt.

2.    Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen und unter dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutz der Straße, im Interesse der Abfallvermeidung und Abfallentsorgung oder zur Wahrung anderer rechtlich geschützter Interessen erforderlich ist; insbesondere kann der Ersatz der durch die Sondernutzung für die Stadt entstehenden Kosten geregelt werden. Sicherheitsleistungen können verlangt werden.

3.    Die Erlaubnis geht auf einen Rechtsnachfolger über, soweit dies im Erlaubnisbescheid nicht ausgeschlossen ist.

4.    Wird von einer auf Widerruf erteilten Erlaubnis nicht mehr Gebrauch gemacht, ist dies der Stadt unverzüglich anzuzeigen. Die Erlaubnis endet mit dem Eingang der Anzeige oder zu einem vom Erlaubnisnehmer angegebenen späteren Zeitpunkt.

5.    Die Erlaubnis nach dieser Satzung ersetzt nicht etwaige nach anderen Vorschriften notwendige Erlaubnisse oder Genehmigungen.

6.    Im Übrigen gelten die Vorschriften des BayStrWG und des FStrG.

 

§ 5

Erlaubnisfreie Sondernutzungen

 

1.    Keiner Erlaubnis bedürfen:

a.    bauaufsichtlich genehmigte Balkone, Erker, Fensterbänke, Wandschutzstangen, Gebäudesockel, Eingangsstufen und Sonnenschutzdächer;

b.    bauaufsichtlich genehmigte Schaufenster, Schaukästen und Warenautomaten, soweit sie nicht mehr als 15 cm in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen;

c.    bauaufsichtlich genehmigte Arkaden oder Durchgänge, wenn damit hinter der festgesetzten Baulinie öffentlicher Verkehrsgrund geschaffen wird oder besteht;

d.    Werbung auf Baustelleneinrichtungen (Bauzäune, Gerüste) bis zu einer Fläche von 20 m², die auf bestehende und künftige Geschäfte im Bauvorhaben selbst oder während der Bauzeit nachteilig betroffene Geschäfte in der Nachbarschaft hinweisen.

e.    parallel zur Hausfront verlaufende Werbeanlagen, die nicht mehr als 15 cm in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen;

f.     Weihnachtsschmuck einschl. Beleuchtung;

g.    Taxistandplätze (Z. 229 StVO);

h.    Umzüge und Veranstaltungen, die keinem wirtschaftlichen Zweck dienen;

i.      Altäre, Fahnenmasten und sonstige bauaufsichtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen aus Anlass von religiösen und mildtätigen Veranstaltungen.

2.    Eine Erlaubnis ist ferner nicht erforderlich, wenn die Benutzung durch die Straßenverkehrsbehörde nach § 29 der Straßenverkehrsordnung -StVO- erlaubt wird oder soweit Sonderrechte nach § 35 StVO bestehen;

3.    Erlaubnisfreie Sondernutzungen können eingeschränkt oder ganz oder teilweise untersagt werden, wenn dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutz der Straße, im Interesse der Abfallvermeidung und Abfallentsorgung oder zur Wahrung anderer rechtlich geschützter Interessen vorübergehend oder auf Dauer erforderlich ist.

4.    Für erlaubnisfreie Sondernutzungen gelten die §§ 12 und 13 entsprechend.

 

§ 6

Gestattungsvertrag

 

 

1.    Sondernutzungen, die den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen können, werden durch Gestattungsvertrag zugelassen. Es fallen darunter insbesondere die Sondernutzungen unter Erdbodengleiche und Überbauungen.

2.    Durch Gestattungsvertag werden ferner geregelt:

a.    Sondernutzungen für Zwecke der öffentlichen Ver- und Entsorgung, es sei denn, dass der Gemeingebrauch nicht für kurze Dauer beeinträchtigt wird,

b.    Sondernutzungen, die in Konzessionsverträgen miterlaubt werden.

 

§ 7

Pflichten des Erlaubnisnehmers

 

 

1.    Verpflichteter im Sinne dieser Satzung ist, wer eine Sondernutzung ausüben will oder bereits unerlaubterweise ausübt (Erlaubnisnehmer).

2.    Der Erlaubnisnehmer hat die Sondernutzungsanlage unter Beachtung der festgesetzten Bedingungen und Auflagen nach den anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Der Gemeingebrauch darf durch die Sondernutzung nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden. Der ungehinderte Zugang zu den Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Straßenrinnen und Straßenabläufen ist freizuhalten, soweit sich aus der Erlaubnis nichts Anderes ergibt. Aufgrabungen sind der Stadt  vor Beginn besonders anzuzeigen.

3.    Geht die Sondernutzung von einem Grundstück aus, so treffen die Verpflichtungen nach dieser Satzung neben dem die Sondernutzung Ausübenden auch den Eigentümer oder den dinglich Nutzungsberechtigten des Grundstücks.

4.    Bei Baumaßnahmen aller Art sind der Stadt gegenüber die ausführende Baufirma und der Bauherr in gleicher Weise verpflichtet.

5.    Ändert sich die Beschaffenheit der öffentlichen Straße, so sind errichtete Anlagen auf Kosten des Benutzers dem veränderten Zustand anzupassen.

 

§ 8

Haftung

 

 

1.    Der Erlaubnisnehmer haftet der Stadt Schäden, die durch die Sondernutzung entstehen. Er hat die Stadt von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die sich aus der Sondernutzung ergeben.

2.    Der Erlaubnisnehmer hat der Stadt alle durch die Sondernutzung zusätzlich entstehende Kosten zu ersetzen. Hierfür kann die Stadt einen angemessenen Vorschuss oder eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen.

3.    Der Erlaubnisnehmer haftet für die Verkehrssicherheit der Anlagen oder der sonstigen Gegenstände, mittels deren er die Sondernutzung ausübt. Die Stadt kann den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung verlangen.

4.    Der Erlaubnisnehmer hat bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Änderung der rechtlichen Eigenschaften oder der tatsächlichen Beschaffenheit der öffentlichen Grundflächen, insbesondere bei Sperrung, Änderung, Umstufung oder Einziehung einer öffentlichen Straße, keinen Ersatzanspruch gegen die Stadt.

5.    Wird durch die Sondernutzung der Straßenkörper beschädigt, so hat der Verpflichtete die Fläche verkehrssicher zu schließen und der Stadt schriftlich anzuzeigen, wann die vorläufige Instandsetzung abgeschlossen ist und die Straße dem öffentlichen Verkehr wieder zur Verfügung steht. Er haftet bis zur endgültigen Wiederherstellung durch die Stadt oder durch den zuständigen Straßenbaulastträger.

 

II. Erteilung und Inhalt der Sondernutzungserlaubnis

 

§ 9

Antrag und Erlaubniserteilung

 

1.    Die Erlaubnis wird schriftlich auf Antrag erteilt. Ein Antrag im Sinne dieser Satzung ist nicht erforderlich, sofern eine straßenverkehrsrechtliche Genehmigung oder Erlaubnis erforderlich ist. Der Erlaubnisantrag ist mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung rechtzeitig bei der Stadt zu stellen. Die Stadt kann verlangen, dass der Antrag in geeigneter Weise, insbesondere durch Plan und Beschreibung, erläutert wird.

2.    Im Antrag sind Art, Zweck und Ort der Sondernutzung, gegeben falls auch die Abmessungen und die voraussichtliche Dauer der Sondernutzung anzugeben.

3.    Im Einzelfall kann eine Erläuterung durch Zeichnung oder in sonst geeigneter Weise verlangt werden. Bei Bauarbeiten sind dem Antrag zwei Lagepläne (Maßstab 1:1000) beizufügen.

 

§ 10

Erlaubnisversagung

 

 

1.    Die Erlaubnis ist zu versagen

a.    wenn durch die Sondernutzung eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch Bedingungen oder Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann,

b.    wenn die Sondernutzung gegen andere Rechtsvorschriften verstößt,

c.    wenn durch eine nicht nur kurzfristige Häufung von Sondernutzungsanlagen der Gemeingebrauch besonders beeinträchtigt wird,

d.    für das Nächtigen und Lagern,

e.    für aktives Betteln, insbesondere das Ansprechen oder Verfolgen von Personen oder das Verengen von Zugängen (aggressives Betteln) mit Kindern und Tieren.

f.     für das Abstellen von Fahrzeugen, die nicht zugelassen bzw. nicht betriebsfähig sind

g.    für das Aufstellen von Fahrzeugen ausschließlich zum Zwecke der Werbung.

2.    Die Erlaubnis ist in der Regel zu versagen

a.    für das Niederlassen zum Alkoholgenuss außerhalb zugelassener Freischankflächen, sofern es geeignet ist, dem Gemeingebrauch oder die Sicherheit und Ordnung zu beeinträchtigen,

b.    für das gewerbliche Musizieren oder gewerbliche Darbietungen, die mit einem Warenverkauf verbunden sind,

c.    für das Verteilen und Anbringen von Handzetteln oder Werbeproben an Fahrzeugen, Aufstellen von Werbetafeln, Werbefahrten, Werbeveranstaltungen, Bücher- und Zeitschriftenwerbung

d.    für das Verweilen und Niederlassen zum gewerblichen oder gemeinnützigen Sammeln von Geldern und Gütern, sowie zur Werbung von Mitgliedschatten

3.    Die Erlaubnis soll versagt werden, wenn durch die Gestaltung der Sondernutzung oder durch die Häufung von Sondernutzungen das Ortsbild leidet. Die Berücksichtigung von ortsplanerischen oder gestalterischen Gründen zur Versagung einer Erlaubnis gilt insbesondere für den verkehrsberuhigten Geschäftsbereich.

4.    Die Erlaubnis kann im Interesse des Gemeingebrauchs, insbesondere der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutz der Straßen oder anderer rechtlich geschützter Interessen versagt werden.

 

§ 11

Freihaltung von Versorgungsleitung

 

1.    Anlagen oder Gegenstände dürfen auf Straßen nur so angebracht oder aufgestellt werden, dass der Zugang zu allen in die Straße eingebauten öffentlichen Leitungen und Einrichtungen frei bleibt. Bei Arbeiten auf Straßen dürfen öffentliche Leitungen und Einrichtungen nicht gestört oder gefährdet werden.

2.    Werden Anlagen oder Gegenstände für längere Dauer angebracht oder aufgestellt, so dürfen öffentliche Leitungen und Einrichtungen nicht überdeckt werden. Ein etwa für das spätere Verlegen solcher Leitungen und Einrichtungen erforderlicher Platz ist freizuhalten.

 

§ 12

Beendigung der Sondernutzung

 

1.    Die Beendigung einer auf unbestimmte Zeit erlaubten Sondernutzung ist der Stadt anzuzeigen.

2.    Das gleiche gilt, wenn die für einen bestimmten Zeitraum genehmigte Sondernutzung früher endet.

3.    Wird die Anzeige unterlassen, so gilt die Sondernutzung erst zu dem Zeitpunkt als beendet, zu welchem die Stadt Kenntnis von der tatsächlichen Beendigung erlangt oder der Sondernutzer den Beendigungszeitpunkt nachweisen kann.

 

§ 13

Beseitigung von Anlagen und Gegenständen

 

1.    Endet die Erlaubnis oder wird sie widerrufen, so hat der Erlaubnisnehmer die Sondernutzungsanlage oder sonstige zur Sondernutzung verwendete Gegenstände unverzüglich zu beseitigen.

2.    Der frühere Zustand der Straße ist wiederherzustellen. Die Stadt kann gegenüber dem Erlaubnisnehmer bestimmen, in welcher Weise dies zu geschehen hat.

3.    Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Erlaubnis für eine bereits ausgeübte Sondernutzung untersagt wird.

 

§ 14

Kostenersatz und Gebühren

 

1.    Für den Erlaubnis-, Versagungs- oder Widerrufsbescheid sind Verwaltungsgebühren nach der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Obernburg a.Main in der jeweils geltenden Fassung zu entrichten.

2.    Für die Sondernutzungsausübung und die Gestattung selbst sind Gebühren nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichem Verkehrsraum der Stadt Obernburg a.Main (Sondernutzungsgebührensatzung) zu entrichten.

3.    Sind bereits Gebühren nach anderen Rechtsvorschriften entstanden (z.B. Werbeanlagensatzung, Plakatierungsverordnung, Marktsatzung, Baugenehmigung, StVO-Bescheid), befreit dies nicht von einer Zahlung der Sondernutzungs- bzw. Gestattungsgebühren.

4.    Neben den Gebühren sind alle Kosten zu ersetzen, die der Stadt als Träger der Straßenbaulast zusätzlich entstehen. Die Stadt kann angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten verlangen.

 

§ 15

Ordnungswidrigkeiten

 

Gemäß Art. 66 Nr. 2 BayStrWG, § 23 Abs. 1, 2 und 3 FStrG kann mit Geldbuße bis zu € 500,- belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Straße unbefugt zu Sondernutzungen gebraucht, der Unterhaltungspflicht nach Art. 18 Abs. 4, auch in Verbindung mit Art. 18a Abs. 1 Satz 4 BayStrWG, zuwiderhandelt oder die mit einer Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflagen nicht erfüllt.

 

 

III. Schlussbestimmungen

 

§ 16

Übergangsregelung

 

1.    Diese Satzung gilt auch für bereits bestehende Sondernutzungen.

2.    Für Sondernutzungen, die vertraglich vereinbart sind, gelten die Vorschriften dieser Satzung von dem Zeitpunkt an, zu dem das bisherige Rechtsverhältnis beendet ist.

 

§ 17

Inkrafttreten

 

1.    Diese Satzung tritt 1 Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

2.    Gleichzeitig tritt die Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Verkehrsflächen in der Stadt Obernburg a.Main vom 02.07.1997, geändert durch Änderungssatzung vom 20.05.2010 außer Kraft.

 

Stadt Obernburg a.Main
Obernburg a.Main, den 28.06.2019

 

F i e g e r
1. Bürgermeister

 

Und

 

Anlage 1 zur Sondernutzungsgebührensatzung:

Nr.

Tarif-Art der Nutzung:

Bemessungsgrundlage

Zeitein-
heit

Gebühren-
satz

1

Automaten/Warenautomaten

je 0,5 m² Ansichtsfläche

Jahr

50,00 €

2

Baustelleneinrichtungen,
Baubuden, Baubaracken,
Bauzäune, Arbeitswagen,
Baumaschinen, Baugeräten,
Baugerüsten, Baustoff- und
Schuttablagerungen

je m² beanspruchte Straßenfläche

Woche

1,00 €

*

3

Blumenkübel, Tröge u. ä.
  (soweit nicht in Tarif-Nr.18     enthalten)

Je Stück

Jahr

gebührenfrei

4

Bodenanker, verlegte Rohre,
Leitungen, Überbauungen,
Über-Leitungen, Injektions-
anker usw.

fest verlegt je lfd. m
vorübergehend je lfd. m

Jahr
Woche

5,00 €
2,50 €



*
*

  

5

Briefverteilerkästen

einmalig/je Stück

40,00 €

6

Christbaumverkauf

je m² beanspruchter Stra-
ßenfläche

Woche

2,50 €

*

7

Containeraufstellung

< 8,00 m Länge/2,50 m Breite
> 8,00 m Länge/2,50 m Breite

Tag
Tag

5,00 €
7,50 €

*
*

8

Fahrzeuge ohne amtliche
Zulassung

je Fahrzeug

Tag

10,00 €

9

Fahrzeuge für Werbe- und
Verkaufsveranstaltungen

je Fahrzeug

Tag

15,00 €

10

Filmaufnahmen/Drehge-
nehmigung

ohne Sperrung
mit Absperrung

Jahr
Tag

100,00 €
80.00 €

11

Flyerverteilung

gewerblich/Verteilperson
nicht gewerblich

Tag

50,00 €
gebührenfrei

12

Gehwegstopper, moblile
Werbeträger (z.B. Roll-ups, Beachflex, Banner, etc.) Hinweisschilder
soweit nicht in Tarif Nr. 18
enthalten

je Stück
max. 1 qm Fläche

Jahr

20,00 €

13

Informationsstände

gewerbliche Nutzung/ Stand
nicht gewerbliche Nutzung/Stand

Tag
Tag

15,00€
gebührenfrei

14

Lagerung von Gegenständen
aller Art

je m² beanspruchte Straßenfläche

Tag

1,00 €

*

15

Markisen und Überdachungen
soweit nicht in Tarif Nr. 18
enthalten


je qm Überdachungsfläche

Jahr

2,50 €

*

16

Schaukästen, Schaufenster,
Reklamesäule

je 0,5m² Ansichtsfläche

Jahr

25,00 €

17

Freischankflächen vor Cafés,
Eisdielen und Gastwirtschaften
inkl. Inventar (Tische und Stühle, Sonnenschirme,
Blumenkübel, Kartenständer, etc.)

je m² beanspruchte Straßenfläche
Sommersaison 01.03. - 30.09.
Wintersaison 01.10. - 28.02.

Monat
Monat

1,50 €
1,00 €

*
*

18

Stehtische bei Gewerbebe-
triebe

je Stehtisch

Aktionstag

10,00 €

19

Verkaufsstände, Fliegende
Händler

lfd. m. Standlänge
Gastronomie
Sonstige


Tag
Tag


10,00 €
 5,00 €

*

20

Feste Verkaufsstände

je m² beanspruchte Straßenfläche

Jahr

60,00 €

21

Warenauslagen, Warenkörbe
 oder andere bewegliche Ein-
richtungen, die der Ausstel-
lung von Waren dienen

je m² beanspruchte Straßenfläche

Jahr

30,00 €

22

Stille Zeitungsverkäufer

je Stück

Jahr

30,00 €

23

abgestellte Fahrzeuge und
Anhänger die Werbezwecke dienen

je Fahrzeuge/Anhänger 

Tag

25,00 €

24

Sondernutzungen, die in den vor-
stehenden Gebührentarifen nicht
erfasst sind

Rahmengebühr

5,00 € bis 500,00 €

25

Fahnenstangen, Masten

je Stück

 

35,00 €

 

 

 

 

 

26

Fahrradständer

mit Werbung
ohne Werbung

Jahr

30,00 €
gebührenfrei

*

Siehe § 3 Ziffer 5 (Sondernutzungsgebührensatzung) - mindestens 10,00 €