Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Zum  Antrag Ausbau des Dachgeschosses Fl.Nr.389 Gemarkung Obernburg für den Einbau der Türe und des Fensters an der Giebelseite des Haupthauses werden keine Bedenken nach Art. 6 DSchG  geäußert.

 

Einer Befreiung nach § 7 Abs. 2 der Baugestaltungssatzung wird zugestimmt für

 

  1.  Anbringung von 2 Dachliegefenstern auf dem Dach des Nebengebäudes, welche nicht vom öffentlichen Verkehrsraum einsehbar sind.
  2. Anbringung von 2 Dachliegefenster im Lukenformat in Sparrenbreite im vorderen Bereich des Nebengebäudes, jedoch mit überspringender Sparrenbreite.

 

Vor Einbau der Dachfenster ist das Angebot der Unteren Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Miltenberg vorzulegen.

 

Dem Antragsteller wird empfohlen, die Holztüre durch ein Fenster zu ersetzen, um eine bessere Belichtung zu erreichen.