Beschluss:
Der Stadtrat erlässt folgende
Beitrags- und
Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Obernburg a.Main(BGS/WAS)
vom 16.07.2019
Die Stadt Obernburg a.Main
erlässt auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 und 3
der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) sowie der Art. 5, 8
und 9 des Kommunalabgabegesetzes folgende Beitrags- und Gebührensatzung
zur Wasserabgabesatzung:
§ 1
Beitragserhebung
Die Stadt erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die
Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung einen Beitrag.
§ 2
Beitragstatbestand
Der Beitrag wird erhoben für
1.bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder
gewerblich nutzbare Grundstücke, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum
Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht oder
2. tatsächlich
angeschlossene Grundstücke
§ 3
Entstehen der Beitragsschuld
(1) 1Die Beitragsschuld entsteht mit
Verwirklichung des Beitragstatbestandes. 2Ändern sich die für die
Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 2a
KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss
der Maßnahme.
(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und
ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt,
entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
§ 4
Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens
der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
§ 5
Beitragsmaßstab
(1) 1Der Beitrag wird nach der
Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche berechnet.
2In unbeplanten
Gebieten wird die Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50. . m
herangezogen. 3Bei mehrfach erschlossenen Grundstücken ist die
Begrenzung auf alle Seiten, zu denen das Grundstück die Möglichkeit des
Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung hat, zu beziehen;
nicht herangezogen wird in diesen Fällen die Fläche, die außerhalb aller
Tiefenbegrenzungslinien liegt. 4Reichen die Bebauung bzw. die
gewerbliche Nutzung über die Begrenzung nach Satz 2 hinaus oder näher als
. 10. m an diese Begrenzung heran, so ist die Begrenzung
10. m hinter dem Ende der Bebauung bzw. der gewerblichen
Nutzung anzusetzen.
(2) 1Die zulässige Geschossfläche bestimmt
sich, wenn ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan besteht, nach dessen
Festsetzungen. 2Ist darin eine Geschossflächenzahl (§ 20
Baunutzungsverordnung – BauNVO) festgelegt, so
errechnet sich die Geschossfläche für die Grundstücke durch Vervielfachung der
jeweiligen Grundstücksfläche mit der im Bebauungsplan festgesetzten
Geschossflächenzahl. 3Ist im Bebauungsplan eine Baumassenzahl
(§ 21 BauNVO) festgesetzt, so ergibt sich die
Geschossfläche aus der Vervielfachung der jeweiligen Grundstücksfläche mit der
Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. 4Ist im Einzelfall nur eine
geringere Geschossfläche zulässig, so ist diese maßgebend. 5Ist
jedoch im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld eine größere
Geschossfläche vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen.
(3) 1Wenn für das Grundstück die
Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen ist, ist die zulässige
Geschossfläche nach dem Stand der Planungsarbeiten zu ermitteln. 2Abs. 2
Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.
(4) 1Die zulässige Geschossfläche ist zu
ermitteln nach der für vergleichbare Baugebiete in der Stadt festgesetzten
Geschossflächenzahl (GFZ), wenn
a) in
einem aufgestellten Bebauungsplan das zulässige Maß der Nutzung nicht
festgesetzt ist,
b) sich
aus einem in Aufstellung begriffenen Bebauungsplan die zulässige Geschossfläche
nicht hinreichend sicher entnehmen lässt,
c) in
einem in Aufstellung begriffenen Bebauungsplan das zulässige Maß der Nutzung
nicht festgesetzt werden soll, oder
d) ein
Bebauungsplan weder in Aufstellung begriffen noch vorhanden ist.
2Abs. 2 Sätze 4 und 5 gelten
entsprechend.
(5) 1Fehlt es an vergleichbaren
Baugebieten, ergibt sich die zulässige Geschossfläche aus der
durchschnittlichen Geschossflächenzahl, die nach § 34 BauGB
i. V. m. § 17 und § 20 BauNVO aus
der in der Umgebung vorhandenen Bebauung ermittelt wird. 2Abs. 2
Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.
(6) 1Bei Grundstücken, für die eine
gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als zulässige Geschossfläche
ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. 2Grundstücke,
bei denen die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur
untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute
Grundstücke i. S. d. Satzes 1.
(7) 1Die Geschossfläche der auf dem
heranzuziehenden Grundstück vorhandenen Gebäude oder selbstständigen
Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an
die Wasserversorgung haben oder die nicht angeschlossen werden dürfen, wird von
der für das Grundstück ermittelten zulässigen Geschossfläche abgezogen und der
Beitragsberechnung nicht zugrunde gelegt. 2Das gilt nicht für
Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die tatsächlich an die
Wasserversorgung angeschlossen sind oder die bei der Berechnung der auf dem
Grundstück zulässigen Geschossfläche ohnehin unberücksichtigt bleiben (vgl.
§§ 20 Abs. 4, 2. Alt., 21a Abs. 4 BauNVO).
3Geschossflächen sind insoweit abzuziehen, als sie auf die zulässige
Geschossfläche (§ 20 BauNVO) anzurechnen sind.
(8) 1Bei bebauten Grundstücken im
Außenbereich gilt als zulässige Geschossfläche die Geschossfläche der
vorhandenen Bebauung. 2Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen
der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. 3Kellergeschosse
werden mit der vollen Fläche herangezogen. 4Dachgeschosse werden nur
herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. 5Gebäude oder
selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach
Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die nicht angeschlossen werden
dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder
Gebäudeteile, die tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen sind. 6Balkone,
Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die
Gebäudefluchtlinie herausragen.
(9) 1Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit
der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen
Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. 2Eine
Beitragspflicht entsteht insbesondere
– im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen
Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden,
– wenn sich die zulässige Geschossfläche durch Aufstellung oder
Änderung eines Bebauungsplanes oder durch Erlass oder Änderung einer Satzung
nach § 34 Abs. 4 BauGB oder durch die konkrete Bebauung auf dem
Grundstück später vergrößert, für die zusätzlichen Flächen,
– wenn sich durch eine nachträgliche Bebauung des Grundstücks im
Rahmen der Anwendung des Abs. 1 Sätze 2 bis 4 die der
Beitragsberechnung zugrunde zu legende Grundstücksfläche vergrößert,
– im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes
i. S. d. § 5 Abs. 7, wenn infolge der Nutzungsänderung die
Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen,
– für Außenbereichsgrundstücke (Abs. 8), wenn sich die der
Beitragsberechnung zugrunde gelegte Geschossfläche i. S. v.
Abs. 8 später vergrößert oder sonstige Veränderungen vorgenommen werden,
die nach Abs. 8 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind;
§ 6
Beitragssatz
(1) Der Beitrag beträgt
a) |
pro m² Grundstücksfläche |
.............................. 0,51 € |
b) |
pro m² Geschossfläche |
.............................. 1,79
€. |
|
|
|
§ 7
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des
Beitragsbescheides fällig.
§ 7a
Beitragsablösung
1Der Beitrag kann vor dem Entstehen der
Beitragspflicht abgelöst werden. 2Der Ablösungsbetrag richtet sich
nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrages. 3Ein Rechtsanspruch
auf Ablösung besteht nicht.
§ 8
Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung,
Verbesserung, Erneuerung, Veränderung, Stilllegung
und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse
i. S. d. § 3 WAS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im
öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt,
in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.
(2) 1Der Erstattungsanspruch entsteht mit
Abschluss der jeweiligen Maßnahme. 2Schuldner ist, wer im Zeitpunkt
des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder
Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer oder Erbbauberechtigte)
sind Gesamtschuldner. 3§ 7 gilt entsprechend.
(3) 1Der Erstattungsanspruch kann vor
seinem Entstehen abgelöst werden. 2Der Ablösungsbetrag richtet sich
nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. 3Ein
Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 9
Gebührenerhebung
Die Stadt erhebt für die Benutzung der
Wasserversorgungseinrichtung Grundgebühren (§ 9a) und Verbrauchsgebühren
(§ 10).
§ 9a
Grundgebühr
(1) 1Die Grundgebühr wird nach dem
Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler und, soweit und
solange noch zulässigerweise verwendet, nach dem Nenndurchfluss (Qn) der verwendeten Wasserzähler berechnet. 2Befinden
sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Hauptwasserzähler im Sinne des § 19
WAS, so wird die Grundgebühr für
jeden Hauptwasserzähler berechnet. 3Soweit Wasserzähler nicht
eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die
mögliche Wasserentnahme messen zu können.
(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von
Wasserzählern mit Dauerdurchfluss
bis |
4 m³/h |
...................................................................... 24,00
€/Jahr |
bis |
10 m³/h |
...................................................................... 36,00
€/Jahr |
bis |
16 m³/h |
...................................................................... 60,00
€/Jahr |
über |
16 m³/h |
.................................................................. 160,00 €/Jahr. |
DN |
80 |
1.120,00 €/Jahr |
DN |
100 |
1.350,00 €/Jahr |
(3) Die Grundgebühr
beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss
bis |
2,5 m³/h |
...................................................................... 24,00
€/Jahr |
bis |
6 m³/h |
...................................................................... 36,00
€/Jahr |
bis |
10 m³/h |
...................................................................... 60,00
€/Jahr |
über |
10 m³/h |
.................................................................. 160,00 €/Jahr. |
§ 10
Verbrauchsgebühr
(1) 1Die Verbrauchsgebühr wird nach der
Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. 2Die
Gebühr beträgt 4,13 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
(2) 1Der Wasserverbrauch wird durch
geeichte Wasserzähler ermittelt. 2Er ist durch die Stadt zu
schätzen, wenn
1. ein
Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
2. der
Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
3. sich
konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen
Wasserverbrauch nicht angibt.
(3) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger
beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr 4,13 € pro
Kubikmeter entnommenen Wassers.
(4) Wird auf Baustellen
kein Bauwasserzähler verwendet, so beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter
umbauter Raum 0,25 €.
§ 11
Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Verbrauchsgebühr entsteht mit der Wasserentnahme.
(2) 1Die Grundgebühr entsteht erstmals mit
dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses
folgt; die Stadt teilt dem Gebührenschuldner diesen Tag schriftlich mit. 2Im
Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines
Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.
§ 12
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des
Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur
Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.
(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf
dem Grundstück befindlichen Betriebs.
(3) Gebührenschuldner
ist auch die Wohnungseigentümergemeinschaft.
(4) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(5) Die Gebührenschuld
ruht für alle Gebührenschulden, die gegenüber den in den Abs. 1 bis 4
genannten Gebührenschuldnern festgesetzt worden sind, als öffentliche Last auf
dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht (Art. 8 Abs. 8 i. V. m.
Art. 5 Abs. 7 KAG).
§ 13
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
(1) 1Der Verbrauch wird
jährlich abgerechnet. 2Die Grund- und die Verbrauchsgebühr
werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) 1Auf die Gebührenschuld sind zum
1. März, 15. Mai, 15. August und 15. November jeden Jahres
Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels des Jahresverbrauchs der
Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. 2Fehlt eine solche
Vorjahresabrechnung, so setzt die Stadt die Höhe der Vorauszahlungen unter
Schätzung des Jahresgesamtverbrauches fest.
§ 14
Mehrwertsteuer
Zu den Beiträgen, Kostenerstattungsansprüchen und
Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe erhoben.
§ 15
Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet,
der Stadt für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu
melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter
Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.
§ 16
Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am 16.07.2019 in Kraft.