Sitzung: 09.11.2021 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Beschluss:
Dem Stadtrat wird empfohlen, folgend Satzung zu beschließen:
Satzung über
Aufwendungs- und Kostenersatz
für Einsätze und andere Leistungen
gemeindlicher Feuerwehren
Die Stadt Obernburg a.Main erlässt aufgrund
Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende
S A
T Z U N G
§ 1
Aufwendungs-
und Kostenersatz
(1) Die Stadt Obernburg a.Main erhebt im Rahmen
von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG
aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren, insbesondere für
1. Einsätze,
2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1
BayFwG),
3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung
oder Fehlalarmen.
Einsätze werden in dem für die
Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die
unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein
Kostenersatz erhoben.
(2)
Die Stadt Obernburg a.Main erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer
Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1
BayFwG):
1. Hilfeleistungen, die nicht zu den
gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,
2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch
oder Verbrauch,
3. Leistungen der Atemschutzgerätewerkstatt
Die
Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.
(3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes
richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für
den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden
Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten
Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.
(4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von
Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 7 Satz 2 BayFwG), sowie wegen
überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende
Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.
§ 2
Schuldner
(1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der
Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.
(2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner,
wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Fälligkeit
Aufwendungs- und Kostenersatz werden mit
Eintritt der Bestandskraft des Bescheids zur Zahlung fällig.
§ 4
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer
amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung
über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen
gemeindlicher Feuerwehren vom 15.08.2014 außer Kraft.
Obernburg a.Main, xx.yy.2021
Stadt Obernburg a.Main
F i e g e r
1. Bürgermeister
Anlage zur
Satzung über Aufwendungs- und
Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren Eisenbach und Obernburg
Verzeichnis der Pauschalsätze
Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich
aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern
1 bis 2) und den Personalkosten (Nummer 3) zusammen.
1. Streckenkosten
Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke
Nr. 1.1 |
Ort |
Bezeichnung |
Betrag |
|
FFW Obernburg |
Mannschaftstransportwagen
MTW |
3,94 € |
|
FFW Eisenbach |
Gerätewagen
Nachschub GWN 3,5 t |
4,40 € |
|
FFW Eisenbach |
Mehrzweckfahrzeug
MZW |
4,75 € |
|
|
Einsatzleitwagen
ELW 2 |
6,18 € |
|
|
Versorgungs-LKW
bis 7,5 t |
4,40 € |
|
FFW Obb/Eis |
Löschgruppenfahrzeug
LF 20 |
7,36 € |
|
Früher LF 16 |
Hilfeleistungsgruppenfahrzeug
HLF 20 |
7,91 € |
|
|
Drehleiter DLA
(K) 23/12 |
10,30 € |
|
|
Wechsellader
WLF |
3,70 € |
|
FFW Obernburg |
Gerätewagen
GWL-1 |
4,40 € |
2. Ausrückekosten
Mit den Ausrückekosten ist der Einsatz von Geräten und
Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten
aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden.
Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen
Ausrückestundenkosten erhoben.
Die Ausrückekosten
betragen, berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum
Zeitpunkt des Wiedereinrückens - je eine Stunde für
Nr. 2.1 |
Ort |
Bezeichnung |
Betrag |
|
FFW Obernburg |
Mannschaftstransportwagen
MTW |
40,82 € |
|
FFW Eisenbach |
Gerätewagen
Nachschub GWN 3,5 t |
48,92 € |
|
|
Mehrzweckfahrzeug
MZW |
49,01 € |
|
FFW Obernburg |
Einsatzleitwagen
ELW |
118,41 € |
|
FFW Obb/Eis |
Löschgruppenfahrzeug
LF 20 |
146,36 € |
|
FFW Obernburg |
Hilfeleistungsgruppenfahrzeug
HLF 20 |
184,02 € |
|
|
Drehleiter DLA
(K) 23/12 |
232,80 € |
|
|
Mehrzweckanhänger |
29,40 € |
|
|
Ölbindestreuer
„Öltiger“ |
51,80 € |
|
|
Rollwagen
Ölschaden |
89,60 € |
|
|
Ölsperranhänger |
78,40 € |
|
|
Ölwehboot |
184,80 € |
|
|
AB Ölwehr |
131,16 € |
|
|
Pulverlöschanhänger
P 250 |
159,60 € |
|
|
Verkehrssicherungsanhänger |
64,40 € |
|
|
Gerätewagen
GWL-1 |
48,29 € |
|
|
Wechsellader
WLF |
102,17 € |
3. Personalkosten
für ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende
Personalkosten für ehrenamtliche
Feuerwehrdienstleistende werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der
Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für die angefangenen
Stunden werden bis zu 30
Minuten die halben, im Übrigen
die ganzen Stundenkosten
erhoben.
Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistende wird folgender Stundensatz berechnet:
28,00
€.
Aufwendungsersatz für den
Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird für die Personalkosten verlangt, die der Gemeinde durch Erstattung des Verdienstausfalls (Art. 9
Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgeltes (Art. 10 BayFwG)
oder durch die Entschädigung nach Art. 11 BayFwG entstehen.
Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4
Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je
Stunde Wachdienst ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende nach
§ 11
Abs. 5 AVBayFwG in der
jeweils geltenden Höhe:
16,40
€
Abweichend von Nummer 3 Satz 2 wird
für die Anfahrt und die
Rückfahrt insgesamt
eine weitere Stunde berechnet.