Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Dem Stadtrat wird empfohlen, folgend Satzung zu beschließen:

 

 

 

 
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz

 für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

 

 

Die Stadt Obernburg a.Main erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende

 

S A T Z U N G

 

§ 1

Aufwendungs- und Kostenersatz

 

(1)   Die Stadt Obernburg a.Main erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren, insbesondere für

 

1.    Einsätze,

2.    Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),

3.    Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.

 

       Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben.

 

(2) Die Stadt Obernburg a.Main erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):

 

1.    Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,

2.    Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch,

3.    Leistungen der Atemschutzgerätewerkstatt

 

Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.

 

(3)   Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.

 

(4)   Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 7 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.

 

§ 2

Schuldner

 

(1)   Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.

 

(2)   Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.

 

(3)   Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§ 3

Fälligkeit

 

Aufwendungs- und Kostenersatz werden mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheids zur Zahlung fällig.

 

§ 4

In-Kraft-Treten

 

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 15.08.2014 außer Kraft.

 

 

Obernburg a.Main, xx.yy.2021

Stadt Obernburg a.Main

 

 

 

F i e g e r
1. Bürgermeister

 

 

Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren Eisenbach und Obernburg

 

Verzeichnis der Pauschalsätze

Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 bis 2) und den Personalkosten (Nummer 3) zusammen.

 

1. Streckenkosten

 

Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke

Nr. 1.1

Ort

Bezeichnung

Betrag

 

FFW Obernburg

Mannschaftstransportwagen MTW

3,94 €

 

FFW Eisenbach

Gerätewagen Nachschub GWN 3,5 t

4,40 €

 

FFW Eisenbach

Mehrzweckfahrzeug MZW

4,75 €

 

 

Einsatzleitwagen ELW 2

6,18 €

 

 

Versorgungs-LKW bis 7,5 t

4,40 €

 

FFW Obb/Eis

Löschgruppenfahrzeug LF 20

7,36 €

 

Früher LF 16

Hilfeleistungsgruppenfahrzeug HLF 20

7,91 €

 

 

Drehleiter DLA (K) 23/12

10,30 €

 

 

Wechsellader WLF

3,70 €

 

FFW Obernburg

Gerätewagen GWL-1

4,40 €

 

2. Ausrückekosten

 

Mit den Ausrückekosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.

 

Die Ausrückekosten betragen, berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens - je eine Stunde für

Nr. 2.1

Ort

Bezeichnung

Betrag

 

FFW Obernburg

Mannschaftstransportwagen MTW

40,82 €

 

FFW Eisenbach

Gerätewagen Nachschub GWN 3,5 t

48,92 €

 

 

Mehrzweckfahrzeug MZW

49,01 €

 

FFW Obernburg

Einsatzleitwagen ELW

118,41 €

 

FFW Obb/Eis

Löschgruppenfahrzeug LF 20

146,36 €

 

FFW Obernburg

Hilfeleistungsgruppenfahrzeug HLF 20

184,02 €

 

 

Drehleiter DLA (K) 23/12

232,80 €

 

 

Mehrzweckanhänger

29,40 €

 

 

Ölbindestreuer „Öltiger“

51,80 €

 

 

Rollwagen Ölschaden

89,60 €

 

 

Ölsperranhänger

78,40 €

 

 

Ölwehboot

184,80 €

 

 

AB Ölwehr

131,16 €

 

 

Pulverlöschanhänger P 250

159,60 €

 

 

Verkehrssicherungsanhänger

64,40 €

 

 

Gerätewagen GWL-1

48,29 €

 

 

Wechsellader WLF

102,17 €

 

3. Personalkosten für ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende

 

Personalkosten für ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für die angefangenen Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

 

Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistende wird folgender Stundensatz berechnet:

28,00 €.

 

Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird für die Personalkosten verlangt, die der Gemeinde durch Erstattung des Verdienstausfalls (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgeltes (Art. 10 BayFwG) oder durch die Entschädigung nach Art. 11 BayFwG entstehen.

 

Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende nach

§ 11 Abs. 5 AVBayFwG in der jeweils geltenden Höhe:

16,40 €

 

Abweichend von Nummer 3 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.