Beschluss:
Der Stadtrat beschließt den Erlass folgender Satzung mit Anlage
Satzung
über
das Friedhofs- und Bestattungswesen
der
Stadt Obernburg a. Main
(Friedhofsatzung)
Die Stadt Obernburg a. Main erlässt auf Grund der Artikel 23, 24 Absatz 1
und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende
Friedhofs-
und Bestattungssatzung
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofsatzung gilt für
folgende im Gebiet der Stadt Obernburg a. Main gelegenen und von ihr
verwalteten Friedhöfe:
a)
Friedhöfe
an der Kapellengasse (im Eigentum der Stadt Obernburg a. Main)
b)
Friedhöfe
im Stadtteil Eisenbach – an der Kirchstraße (mit Ausnahme des Grundstückes
Fl.Nr. 124 im Eigentum der Stadt Obernburg a. Main; Fl.Nr. 124 im Eigentum der
Katholischen Kirchenstiftung Eisenbach)
c)
Friedhof
im Stadtteil Eisenbach an der Hermann-Löns-Straße – Landschaftsfriedhof
Eisenbach (im Eigentum der Stadt Obernburg a. Main).
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche
Einrichtungen der Stadt Obernburg a. Main.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung
aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Obernburg a. Main
waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die
Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der
Friedhofsverwaltung.
(3) Die Friedhöfe erfüllen auf Grund
ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb
hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke
einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
§ 3 Friedhofsverwaltung
Die Verwaltung
und Beaufsichtigung der Friedhöfe und des Bestattungswesens obliegt der Stadt
Obernburg a. Main (Friedhofsverwaltung). Die Stadt Obernburg a. Main kann die
ihr nach dieser Satzung zustehenden Aufgaben und Befugnisse übertragen.
§ 4 Bestattungsanspruch
(1) Auf den städtischen Friedhöfen werden
beigesetzt
a)
die
Verstorbenen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz in der Stadt Obernburg a.
Main hatten,
b)
die
Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen und
ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 BestV),
c)
die
Verstorbenen, die Familienangehörige im Stadtgebiet haben, die das Nutzungrecht
an einer Grabstelle übernehmen,
d)
die
im Stadtgebiet Verstorbenen oder tot aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße
Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
e)
Tot-
und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 BestG.
(2) Die Bestattung anderer als der in
Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der
Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 5 Benutzungszwang
(1) Personen, die zum Zeitpunkt des Todes
ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthaltsort in der Stadt Obernburg a. Main
hatten, sind, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt, in einem von der Stadt
Obernburg a. Main ausgewiesenen Friedhof zu bestatten. Gleiches gilt für die
Beisetzung von Totgeburten, Fehlgeburten, soweit sie den Vorschriften des BestG
unterliegen, sowie Leichenteile und Aschereste feuerbestatteter Personen.
In besonderen Fällen können Ausnahmen ergehen.
(2) Die Leichen aller im Gebiet der Stadt
Obernburg a. Main Verstorbenen oder tot Aufgefundenen sind nach Vornahme der
Leichenschau unverzüglich – innerhalb von 12 bis 24 Stunden – in eines der
Leichenhäuser zu bringen.
(3) Dies gilt nicht, wenn:
a)
der
Tod in einer Anstalt (z.B. Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und
dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
b)
die
Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur
früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden
überführt wird,
c)
die
Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt
ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage
geprüft werden.
Bei der Überführung sind die gesetzlichen Bestimmungen zu
beachten.
(4) Leichen, die von auswärts nach
Obernburg überführt werden, müssen mindestens 24 Stunden vor der Beisetzung in
eines der Leichenhäuser gebracht werden.
(5) Aus wichtigen Gründen kann im
Einzelfall von Abs. 1 und 2 ganz oder teilweise befreit werden, wenn dadurch die
öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Gesundheit nicht
beeinträchtigt und die Würde des Verstorbenen, sowie das sittliche Empfinden
der Allgemeinheit nicht verletzt wird,
(6) Die in unmittelbarem Zusammenhang mit
der Bestattung stehenden Verrichtungen auf den städtischen Friedhöfen werden
von der Stadt Obernburg a. Main hoheitlich ausgeführt. Für die Durchführung der
hoheitlichen Tätigkeiten kann die Stadt Obernburg a. Main ein
Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Für die im
unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen,
insbesondere für
a)
das
Öffnen und Schließen des Erd- und Urnengrabes mit Beisetzung,
b)
die
Überführung des Sarges/der Urne von der Aussegnungshalle zur Grabstätte,
c)
die
Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen, sowie Urnen)
einschließlich notwendiger Umsargungen,
d)
das
Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung
mit Trauerschmuck)
wird Benutzungszwang angeordnet.
(7) Den Hinterbliebenen ist es
freigestellt, die Einsargung, Beförderung und Anlieferung der Verstorbenen in
den Friedhof auch anderen Bestattungsunternehmen zu übertragen. Deren Tätigkeit
endet jedoch spätestens mit der Anlieferung am Leichenhaus.
§ 6 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können
aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen gesperrt werden
(Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
(2) Durch die Schließung wird die
Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das
Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnengrabstätten erlischt,
wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines
weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere
Wahlgrabstätte/Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die
Umbettung bestatteter Leichen verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die
Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in
Wahlgrabstätten/Urnengrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht
abgelaufen ist, werden auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden
öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer
Wahlgrabstätte/Urnengrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid,
wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat
vorher öffentlich bekannt gemacht.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der
Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den
entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die
Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
(7) Die gemäß Anlage 1 festgelegten
Bereiche im Alten und Neuen Teil des Obernburger Friedhofes werden ab dem
01.01.2022 aufgelassen. Der Plan der Auflassungsflächen gemäß Anlage 1 ist
wesentlicher Bestandteil dieser Satzung. Grabnutzungsrechte in diesem Bereich
werden nicht mehr verlängert und neue Beisetzungen können nicht mehr erfolgen.
In Ausnahmefällen kann in einer Grabstätte während der noch laufenden Ruhezeit
eine Urnenbeisetzung mit einer abweichend zu § 13 Satz 2 verkürzten Ruhefrist
von mindestens 5 Jahren erfolgen. Hierfür ist die ausdrückliche Einwilligung
der Friedhofsverwaltung erforderlich. Die Absätze 4 bis 6 sind entsprechend
anzuwenden.
II. Ordnungsvorschriften
§ 7 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den
Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus
besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile
vorübergehend untersagen.
§ 8 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen
ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des
Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter zwölf Jahren dürfen die
Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf Friedhöfen ist insbesondere nicht
gestattet,
a)
die
Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie
Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen
Gewerbetreibenden, zu befahren,
b)
Waren
aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c)
an
Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten
auszuführen,
d)
ohne
schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der
Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,
e)
Druckschriften
zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier
notwendig und üblich sind,
f)
den
Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder
zu beschädigen, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
g)
Abraum
und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, sowie Abfälle,
die nicht durch die Friedhofs- bzw. Grabpflege angefallen sind, in den
Friedhofsbereich zu verbringen,
h)
Tiere
mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
i)
zu
rauchen, zu lärmen, Rundfunkempfänger oder ähnliche Geräte zu betreiben,
j)
Blumen,
Pflanzen und Sträucher unbefugt abzureißen oder Erde und sonstige Gegenstände
widerrechtlich zu entfernen,
k)
Plakate,
Reklameschilder oder ähnliches im Friedhof anzubringen; soweit sie stören, gilt
das auch für die unmittelbare Umgebung des Friedhofes,
l)
Wasser
für Zwecke zu entnehmen, die mit der Friedhofs- bzw. Grabpflege nichts zu tun
haben,
m)
Gießkannen,
Spaten, Rechen und ähnliches auf oder hinter den Grabstätten aufzubewahren,
n)
unpassende
Gegenstände wie Dosen, Flaschen usw. auf den Grabstellen aufzustellen,
(4) Die Friedhofsverwaltung kann
Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf
ihm vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht
mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung
der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 9 Gewerbliche Betätigung auf dem
Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und
Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche
Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die
Friedhofsverwaltung. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die
Friedhofsverwaltung kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.
(2) Auf ihren Antrag hin, werden nur
solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und
persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die
Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn
dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 gelten
entsprechend.
(4) Die Friedhofsverwaltung hat die
Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die
Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz
nachweist.
(5) Die Zulassung erfolgt durch
Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben
für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und
der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf
Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre
Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu
beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre
Bediensteten zum Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft
verursachen.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den
Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden.
Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeiten des
Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen
spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt
sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr
und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die
Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
Bei Beisetzungsfeierlichkeiten müssen sämtliche Arbeiten bis
zur Beendigung der Feier ruhen.
(8) Bei Beendigung der Arbeiten sind die
Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der
Friedhöfe gereinigt werden.
(9) Die Friedhofsverwaltung kann die
Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofsatzung
verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise
nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid
entziehen.
III. Allgemeine
Bestattungsvorschriften
§ 10 Anzeigepflicht und
Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach
Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind
die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher
erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das
Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen,
so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Wurde die Leiche von auswärts an den
Bestattungsort überführt, so ist der Leichenpass oder – falls in einem anderen
Land der Bundesrepublik der Leichenpass nicht mehr notwendig ist – eine
Bescheinigung dieses Landes vorzulegen, aus der sich die Zulässigkeit der
Bestattung ergibt. Liegen diese Unterlagen nicht vor, so ist die vorherige
Erlaubnis der Friedhofsverwaltung erforderlich.
(5) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und
Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.
(6) Erdbestattungen und Einäscherungen
sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen.
Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung bestattet werden,
andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in eine von der
Stadt Obernburg a. Main zu bestimmender Grabstätte bestattet.
§ 11 Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so
abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
Särge, Sargausstattungen (unter andrem Füllmasse für Kissen, aber auch
insbesondere die Bekleidung der Leiche, die nur aus kunststofffreien
Materialien, z. B. Papierstoff, Leinen oder Baumwollstoff bestehen darf) und
Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht
verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m
lang, 0,65 m hoch und 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge
erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der
Bestattung einzuholen.
(3) Urnen für Erdbestattungen müssen aus
leicht verrottbarem, biologisch abbaubarem Material bestehen. Bei Ascheresten,
die über der Erde beigesetzt werden, müssen die Überurnen dauerhaft und
wasserdicht sein, die Aschekapsel muss aus leicht verrottbarem Material
bestehen. Die Urnen dürfen höchstens einen Durchmesser von 0,24 m haben.
§ 12 Größe und Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber im Sinne des § 15 haben grundsätzlich
folgende Außenmaße:
|
Einzelgräber |
Familiengräber |
Urnenerdgräber |
Alter Teil
Obernburg |
Breite: 1,00
m Länge: 2,00
m |
Breite: 1,80
– 2,00 m Länge: 2,30
– 2,50 m |
keine |
Neuer Teil
Obernburg |
Breite: 1,00
m Länge: 2,00
m |
Breite: 1,80
– 2,00 m Länge: 2,00
– 2,50 m |
keine |
mzGV
Obernburg |
Grabgrößen durch Porphyrplatten
vorgegeben |
||
Alter Teil
Eisenbach |
Breite: 1,00
– 1,20 m Länge: 2,00
– 2,40 m |
Breite: 1,80
– 2,00 m Länge: 2,00
– 2,40 m |
Keine |
Landschaftsfriedhof
Eisenbach |
Breite: 1,30
– 1,40 m Länge: 2,60
m |
Breite: 2,40
m Länge: 2,60
m |
Breite: 1,00
– 1,30 m Länge: 1,20
– 1,50 m |
Auf Grund der Altgräber sind die Grabgrößen immer an die
umliegenden Gräber anzupassen.
(2) Die Gräber werden von der Stadt
Obernburg a. Main ausgehoben und wieder verfüllt. Die Stadt Obernburg a. Main
kann die ihr nach dieser Satzung übertragenen Aufgaben und Befugnisse an Dritte
übertragen.
(3) Die Tiefe der einzelnen Gräber
beträgt von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante des Sarges
mindestens 0,90 m, jedoch höchstens 1,80 m. Alle Erstbelegungen haben in
Tiefgräbern zu erfolgen, ausgenommen Kindergräber. Ausnahmen sind durch die
Friedhofsverwaltung zu genehmigen. Urnen müssen mindestens in einer Tiefe von
0,50 m, von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante der Urne
gerechnet, beigesetzt.
(4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen
voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(5) Der Nutzungsberechtigte hat
Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber
Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt
werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den
Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 13 Ruhezeit
Die Ruhefrist
für Leichen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5.
Lebensjahr 10 Jahre.
Die Ruhefrist
für Aschenreste (Urnen) beträgt 10 Jahre.
§ 14 Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich
nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen
bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen
Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten
Jahr der Ruhefrist nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch
vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der
Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf
Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag
ist das Grabnutzungsrecht nach §14 Abs. 4 nachzuweisen. In den Fällen des § 30
Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehungen von Nutzungsrechten gem. § 30 Abs. 2 Satz 2
können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts
wegen in eine von der Stadt Obernburg a. Main zu bestimmenden Grabstätte
umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden von der Stadt
Obernburg a. Main durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den
Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine
Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der
Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen
als zu Umbettungszwecken nur auf Grund behördlicher oder richterlicher
Anordnungen ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 15 Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des
Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben
werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden
in
a) Wahlgrabstätten,
b) Urnenerdgrabstätten,
c) Urnenwandgrabstätten
d) Urnenstelengrabstätten
e) Ehrengrabstätten
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb
des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätten oder auf
Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 16 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für
Körpererdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von
25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber
bestimmt wird.
(2) Nutzungsrechte an Erdgrabstätten werden
grundsätzlich nur anlässlich eines Todesfalls verliehen.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder
zweistellige Grabstätten vergeben. In einer einstelligen Wahlgrabstätte
(Einzelgrab) können zwei Leichen, in einer zweistelligen Wahlgrabstätte
(Familiengrab) können vier Leichen bestattet werden. Belegung mit Urnen ist
unbegrenzt möglich. Soweit die Ruhefrist nicht gestört wird und die
vorgeschriebenen Abstände eingehalten werden, kann die Friedhofsverwaltung
Ausnahmen gewähren.
(4) Die Umwandlung von Wahlgrabstätten in
eine Urnenerdgrabstätte, wie auch die Umwandlung eines Einzelgrabes in ein
Familiengrab und auch umgekehrt, ist nicht zulässig. Die Friedhofsverwaltung
kann unter bestimmten Gründen einer Umwandlung doch zustimmen.
(5) Der Bestattungsgebührenbescheid dient
zum Nachweis der Grabzuteilung und des Grabnutzungsrechts und ist vom
Grabstätteninhaber aufzubewahren.
(6) Mit dem Erwerb einer Wahlgrabstätte
ist kein Nutzungsrecht im Sinne des § 17 verbunden. Jedoch kann die Grabstätte
nach Ablauf der Ruhefrist neu erworben werden.
(7) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist
nicht zulässig.
§ 17 Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Wahlgrabstätten
b) Urnenerdgrabstätten
c) Urnenwandgrabstätten
d) Urnenstelengrabstätten
(2) Urnenerdgrabstätten sind für
Urnenbestattungen bestimmte Erdgrabstätten, an denen auf Antrag ein
Nutzungsrecht für die Dauer von 10 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In
einer Urnenerdgrabstätte können maximal 4 Urnen bestattet werden können.
(3) Urnenfelder, die für die
Erdbestattungen von Urnen mit Aschenresten feuerbestatteter Personen
bereitgehalten werden, befinden sich im Friedhof Obernburg in der Abteilung mit
zusätzlichen Gestaltungsvorschriften sowie im Landschaftsfriedhof Eisenbach.
Weiterhin befindet sich im Landschaftsfriedhof ein Urnenfeld für anonyme
Urnenbestattungen.
(4) Urnenwandgrabstätten sind in Mauern,
Terrassen und Hallen eingerichtete Grabstätten.
(5) Urnenstelengrabstätten sind in
Sandsteinsäulen eingerichtete Grabstätten, ähnlich der Urnenwandgrabstätten.
(6) In Urnenwand- und
Urnenstelengrabstätten können höchstens 2 Urnen beigesetzt werden.
(7) Nach Ablauf der Ruhezeit ist die
Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragter berechtigt, die beigesetzen
Aschebehälter zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofs
in würdiger Weise der Erde übergeben.
(8) Soweit sich nicht aus der
Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die
Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 18 Ehrengrabstätten
Die
Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder
in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt.
§ 19 Nutzungsrecht
(1) Der Nutzungsberechtigte hat das
Recht, in der Wahlgrabstätte oder in der Urnengrabstätte bestattet zu werden
und auch Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete
Geschwister) darin bestatten zu lassen.
(2) Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf
der Ruhefrist für weitere 25 Jahre neu erworben werden. Die Friedhofsverwaltung
kann auf Antrag einer Verkürzung des Nutzungsrechts von 5, 10, 15 oder 20
Jahren zustimmen.
(3) Wird das Grab während einer laufenden
Ruhefrist erneut belegt, so ist das Nutzungsrecht ab dem Ablauf der Ruhefrist der
zuletzt bestatteten Leiche zu verlängern.
(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes
wird der jeweilige Nutzungsberechtigte zwei Monate vorher schriftlich – falls
er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch
eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von zwei
Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
(5) Während der Nutzungszeit darf eine
Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht
überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der
Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(6) Schon bei der Verleihung des
Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz
2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm
das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem
Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in
nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen
Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge
der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) – g)
fallenden Erben.
i) Innerhalb der einzelnen Gruppen
b)-d) und f) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte
kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 5 Satz 2
genannten Personen übertragen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der
Friedhofsverwaltung.
(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das
Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der
Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der
Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über
andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der
Grabstätte zu entscheiden.
(9) Das Nutzungsrecht an Grabstätten ohne
Ruhefrist kann jederzeit, an Grabstätten mit Ruhefrist erst nach Ablauf der
letzten Ruhezeit zurückgegeben (keine vorzeitigte Rückgabe) werden. Eine
Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(10)
Bei
Rückgabe wird dem Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte,
unverzinste Gebühr unter Berücksichtigung der Nutzungszeit anteilig
zurückerstattet.
V. Gestaltung von Grabstätten
§ 20 Abteilungen mit allgemeinen und
zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen
mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
eingerichtet. Bei einzelnen Friedhöfen ist die ausschließliche Geltung der
Bestimmungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zulässig,
wenn dort bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung ausschließlich Abteilungen
mit zusätzlichen (früher: besonderen) Gestaltungsvorschriften eingerichtet
waren und wenn der Erwerb einer Grabstätte mit allgemeinen
Gestaltungsvorschriften auf einem anderen Friedhof im Gebiet der Stadt
zugemutet werden kann.
(2) Es besteht die Möglichkeit, eine
Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen
Gestaltungsvorschriften zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese
Wahlmöglichkeiten vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von
dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht,
erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit zusätzlichen
Gestaltungsvorschriften.
§ 21 Allgemeine
Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist – unbeschadet der
Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 21,
21 a und 29) – so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der
Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in
seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Die einzelnen Abteilungen werden im
Belegungsplan, der Bestanteil dieser Satzung ist, ausgewiesen.
(3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen
steht unter besonderem Schutz.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 22 Abteilungen mit allgemeinen
Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in
den Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet
der Bestimmungen des § 19 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die
Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann
weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit
erforderlich ist.
§ 23 Abteilungen mit zusätzlichen
Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale in den Abteilungen mit
zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung
nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a)
für
Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall
verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitet bruchrauhe
Grabmale sind zulässig.
b)
bei
der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
1.
Die
Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein. Ist dies nicht der Fall sind
die Teile des Grabsteines gestalterisch miteinander zu verbinden.
2.
Nicht
zugelassen sind Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten,
insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff und bunte Farben.
(2) Auf Wahlgrabstätten für
Körpererdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) stehende Grabmale
1. bei einstelligen Wahlgräbern in
Hochformat: Höhe 1,00 m bis 1,30 m, Breite bis 0,60 m,
2. bei zweistelligen Wahlgräbern in
Hochformat: Höhe 0,80 m bis 1,20 m, Breite bis 1,40 m;
b) liegende Grabmale
1. bei einstelligen Grabstätten:
Breite bis 0,50 m, Länge bis 0,90 m, Mindesthöhe 0,16 m;
2. bei zweistelligen Grabstätten:
Breite bis 1,00 m, Länge bis 1,20 m, Mindesthöhe 0,18 m;
(3) Auf Urnenerdgrabstätten für
Feuerbestattungen sind Grabmale bis zu einer Ansichtsfläche von 0,36 m²
zulässig. Das Grabmal darf maximal 0,70 m hoch und 0,15 m stark sein.
(4) Es darf nicht mehr als zwei Drittel
der Grabstätte durch Stein oder ähnlichem abgedeckt werden.
(5) Bei Urnenerdgrabstätten entlang der
Wand sind nur Wandplatten in rotem Sandstein mit folgender Größe zulässig:
Breite: 40 cm, Höhe: 60 cm, Stärke: 5 cm. Der Abstand der Wandplatte zum
natürlichen Geländeniveau wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt. Liegende
Grabmale sowie Abdeckplatten sind nicht zulässig.
(6) Soweit die beantragte Gestaltung des
Grabmals die Umgebung nicht stört, den Friedhofszweck und die Würde des
Friedhofes nicht gefährdet sowie den Erfordernissen der Sicherheit genügt, kann
auf Antrag eine Ausnahme von Vorschriften der Abs. 1 bis 3 gewährt werden.
§ 23 a Landschaftsfriedhof Eisenbach
1. Allgemeines
(1) Jede Bearbeitung, außer Politur und
Feinschliff, ist möglich. Alle Seiten müssen gleichmäßig handwerklich
bearbeitet sein. Die maximale Stärke der Steine darf 0,25 m betragen. Ausnahmen
können bei Findlingen beantragt werden.
(2) Stehende und liegende Grabmale
sollten aus einem Stück hergestellt sein bzw. gestalterisch miteinander
verbunden sein und dürfen keinen Sockel haben. Für künstlerisch und
handwerklich hochwertige Grabmale in Metall oder Holz sind Sockel zugelassen,
wenn sie die Vorschriften der Ziffer 2 Abs. 1 erfüllen.
(3) Liegende Grabmale sind in Verbindung
mit stehenden Grabmalen zulässig. Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die
Grabstätte gelegt werden und müssen im Erdboden eingefüttert sein.
(4) Der Name des Herstellers darf
unauffällig in Bodennähe angebracht werden.
2. Werkstoffe
und Bearbeitungsweisen
(1) Als Werkstoff für Grabmale sind
zugelassen: Naturstein, Holz, Stahl (Eisen), Bronze in geschmiedeter und
gegossener Form in nachfolgend aufgeführten Bearbeitungsweisen:
a)
Hartsteine
Bei erhabener Schrift müssen die Schriftrücken gleichwertig
der übrigen Bearbeitung des Steines ausgeführt werden. Der Schriftbossen für
eventuelle Nachschriften soll, wie die übrigen Flächen des Grabmales, gestockt
oder gleichwertig bearbeitet sein. Ornamente sind plastisch fein vom Hieb zu
bearbeiten. Flächen dürfen keine Umrandung haben.
b)
Weichgesteine
Alle Flächen sind gebeilt, scharriert oder grob geschliffen
ohne Randleisten herzustellen. Schrift, Ornamente und Symbole können erhaben,
vertieft oder stark vertieft ausgeführt werden.
c)
Holzgrabmale
Das Grabmal und seine Beschriftung sind dem Werkstoff gemäß
zu bearbeiten. Zur Imprägnierung des Holzes dürfen nur Mittel verwendet werden,
die das natürliche Aussehen nicht beeinträchtigen; farbiger Anstrich ist nicht
gestattet.
d)
Geschmiedete
Grabmale
Alle Teile müssen handgeschmiedet sein. Ein dauerhafter
Rostschutz ist notwendig.
e)
Gegossene
Grabmale
Die Beschriftung gegossener Bronzegrabmale kann mitgegossen
oder durch aufgeschraubte Schrifttafeln sowie durch Gitterschrift aus dem
gleichen Material vorgenommen werden. Auch die Beschriftung auf dem
Natursteinsockel oder dem zugeordneten Liegenstein ist möglich. Dabei ist die
Verwendung von Einzelbuchstaben aus Kunststoff nicht gestattet.
(2) Nicht zugelassen sind
insbesondere folgende Bearbeitungsweisen und Werkstoffe:
a)
Politur
und Feinschliff
b)
gestampfter
Betonwerkstein und sog. Kunststein mit Natursteinvorsatz
c)
kristalliner
Marmor in weiß bis weißgelblicher Farbe oder Wirkung
d)
Grababdeckungen
mit Beton, Terrazzo, Teerpappe
e)
Farbanstriche
auf Grabsteinen einschließlich Schriftflächen
f)
Lichtbilder,
Glas, Porzellan, Emaille, Blech, Kunststoffe einschließlich künstlicher Blumen
g)
aufwendige
oder elektrische Beleuchtungskörper, soweit sie als Dauereinrichtung installiert
und betrieben werden
h)
Inschriften
und Sinnbilder, die das Empfinden und die Gefühle anderer verletzen können
Ausnahmen sind gestattet:
zu e) Tönungen der Schriftbilder in den Farbrichtungen braun,
grün, grau
zu g) Lichtbilder können auf Antrag und nach fachlicher
Prüfung durch die Friedhofsverwaltung zugelassen werden.
3. Abmessung
der Grabmale
(1) Stehende und liegende Grabmale sind
bis zu folgenden Größen zulässig:
a.
auf
Einzelgräbern bis 0,54 m² Ansichtsfläche
b.
auf
Doppelgräbern bis 0,84 m² Ansichtsfläche
c.
auf
Urnenerdgräbern bis 0,35 m² Ansichtsfläche, Höhe bis 0,75 m, Stärke bis 0,18 m,
Breite bis 0,50 m.
d.
Für
Metall- und Holzgrabmale ohne Kreuzform gelten die gleichen Werte für die
Ansichtsflächen.
4. Soweit die
beantragte Gestaltung des Grabmals die Umgebung nicht stört, den Friedhofszweck
und die Würde des Friedhofes nicht gefährdet sowie den Erfordernissen der
Sicherheit genügt, kann auf Antrag eine Ausnahme von Vorschriften der Abs. 1
bis 3 gewährt werden.
§ 24 Verbot von
Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt
werden, wenn sie ohne schlimmste Form von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des
Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation von 17. Juni
1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der
schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt
worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils
geltenden Fassung vorgelegt wird.
Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche
Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft
macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren
Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurde.
§ 25
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung
von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der
Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig,
sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat sein
Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach
beizufügen:
a)
Der
Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des
Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der
Symbole sowie der Fundamentierung.
b)
Soweit
es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und
der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des
Inhalts, der Form und der Anordnung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im
Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der
Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung
aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen
schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten
entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das
Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der
Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die nicht zustimmungsfähigen
provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze
zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet
werden.
§ 26 Anlieferung
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen
oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte
Aufstellungsantrag vorzulegen.
(2) Die Grabmale oder sonstige baulichen
Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der
Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die
Friedhofsverwaltung bestimmen.
§ 27 Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind nach den allgemein
anerkannten Regeln des Handwerks (vornehmlich die Richtlinien für das
Fundamentieren und Versetzten von Grabmälern des Bundesinnungsverbandes des
Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauer-Handwerks – Versetzrichtlinien) so
zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch
beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies
gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Art der Fundamentierung und der
Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente sind nach
statischen Erfordernissen auszuführen und der Friedhofsverwaltung auf Verlangen
vorzulegen. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene
Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(3) Die Steinstärke muss die
Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.
§ 28 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen
baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu
halten. Für die Planung, die Ausführung, die Abnahmeprüfung und die jährliche
Prüfung der Grabanlagen durch die Friedhofsverwaltung gilt die „Technische
Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal)“ der deutschen
Naturstein Akademie e. V. in der jeweiligen neuesten Fassung. Verantwortlich
ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Ergeben sich augenfällige Mängel in der
Standsicherheit, so hat er unverzüglich das Erforderliche zu veranlassen.
(2) Erscheint die Standsicherheit von
Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die
für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu
schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des
Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen.
Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der
Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist
beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon
auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese
Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt
oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine
öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für
die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden
Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen
verursacht wird.
(4) Künstlerisch oder historisch
wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart
eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt.
Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale
und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz-
und –Denkmalpflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu
beteiligen.
§ 29 Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der
Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der
Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 25 Abs. 4
kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. Dies gilt jedoch nur,
sofern der Nutzungsberechtigte insoweit bei Erwerb der Grabstätte oder
Antragstellung im Sinne von § 22 schriftlich sein Einverständnis erteilt hat.
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder
nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und
sonstige baulichen Anlagen zu entfernen. Dies gilt jedoch nicht für die von der
Stadt Obernburg gefertigten Einfassungen sowie Streifenfundamente im Friedhof
Obernburg Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften sowie bei den
Urnenerdgräbern im Landschaftsfriedhof Eisenbach. Geschieht dies nicht binnen
drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte
abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal
oder sonstige baulichen Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige baulichen
Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei
Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals
oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern
Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige
Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist
berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach
Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu
lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der
Grabstätten
§ 30 Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der
Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies
gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind
unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem
Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles
und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit
Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen
und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und die
Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung
erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
(4) Die Herrichtung und jede wesentliche
Veränderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der
Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(5) Die für die Grabstätten
Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit
einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann
im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen.
(6) Wahlgrabstätten/Urnenerdgrabstätten
müssen innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes
hergerichtet werden.
(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und
Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt
ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz-
und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(9) Kunststoffe und sonstige nicht
verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik,
insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und
bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze
verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabrassen,
Markierungszeichen und Gießkannen.
§ 31 Abteilungen ohne zusätzliche
Gestaltungsvorschriften
In Abteilungen
ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische
Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der
§§ 19 und 28 keinen zusätzlichen Anforderungen.
§ 32 Abteilungen mit zusätzlichen
Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabstätten müssen in ihrer
gesamten Fläche bepflanzt werden.
(2) Unzulässig ist
a) das Pflanzen von Bäumen oder
großwüchsigen Sträuchern.
b) das Einfassen der Grabstätte mit
Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem,
c) das Errichten von Rankgerüsten,
Gittern oder Pergolen,
d) das Aufstellen einer Bank oder
sonstigen Sitzgelegenheit.
(3) Soweit es die Friedhofsverwaltung
unter Beachtung der §§ 19 und 28 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von
den Vorschriften der Absätze 1 und 2 im Einzelfall zulassen.
§ 32 a Grabbepflanzung und
Grabeinfassung auf dem
Landschaftsfriedhof Eisenbach
1.
Grabbepflanzung
(1) Jede Grabstätte ist mit einer
Grundbepflanzung auszustatten. Das Bestreuen der Grabstätte mit Kies oder
ähnlichen Stoffen anstelle einer Bepflanzung Beete ist nicht statthaft.
(2) Nichtheimische oder exotische
wirkende Gehölze, die durch Wuchs oder Farbe fremd wirken, sowie Gehölze, die
eine natürliche Wuchshöhe von 0,50 m überschreiten, sind als Grabbepflanzung
nicht gestattet.
(3) Ein Grabhügel von maximal 15 cm Höhe
ist zulässig.
2.
Grabeinfassung
Grabeinfassungen sind nur aus Natursteinplatten oder
–pflaster zulässig. Es muss hierbei in der Regel das gleiche Material wie für
ein eventuell vorhandenes oder vorgesehenes Grabmal verwendet werden. Die
Einfassung darf nicht über das natürliche Geländeniveau hinausgehen. Ebenfalls
zulässig ist eine Einfassung aus lebenden, polsterbildenden oder kriechenden
Pflanzen.
§ 33 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß
hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher
Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer
angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht
bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch öffentliche
Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen.
Außerdem wird der unbekannte Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf
der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu
setzen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die
Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung
bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem
Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und
die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit
Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt
Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der
Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu
ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 34 Benutzung der Leichenhalle und
Aussegnungshalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme
der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der
Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals
oder einer vom Friedhofspersonal beauftragten Person betreten werden.
(2) Sofern keine
gesundheitsaufsichtsamtlichen oder sonstigen Bedenke bestehen, können die
Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge
sind spätestens ein halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung
endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an anmeldepflichtigen
übertragbaren Krankheiten Verstorbener sollen in einem besonderen Raum der
Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die
Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des
Amtsarztes.
§ 35 Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem
dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im
Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle
kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen
übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der
Leiche bestehen.
IX. Schlussvorschriften
§ 36 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die
Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat,
richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen
Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser
Satzung entstandenen Ruhefristen für Aschen können auf Antrag des jeweiligen
Nutzungsberechtigten abgekürzt werden. § 11 Satz 2 ist hierbei zu beachten. Bei
Rückgabe einer Urnengrabstätte wird dem Nutzungsberechtigten die für die
Urnengrabstätte gezahlte, unverzinste Gebühr unter Berücksichtigung der
Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.
(3) Die vor dem Inkrafttreten dieser
Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer
werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 2 dieser Satzung
seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach
Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche
oder Asche.
§ 37 Haftung
Die Stadt
haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der
Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder
durch Tiere entstehen. Ihr obliegt keine besondere Obhuts- und
Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 38 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24
Abs. 2 Satz 2 GO i.V.m. § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,00 € und
höchstens 1.000,00 € belegt werden, wer:
a)
den
Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt (§ 5),
b)
gegen
die Verhaltensregeln auf den Friedhöfen verstößt (§ 8),
c)
gewerbliche
Arbeiten auf den Friedhöfen ohne die erforderliche Genehmigung durchführt oder
die Verhaltensmaßregeln missachtet (§ 9),
d)
der
Anzeigepflicht nicht nachkommt (§ 10),
e)
gegen
die Vorschriften zur Umbettung verstößt (§ 14),
f)
gegen
die Bestimmungen über die Genehmigungspflicht, die Gestaltung oder die
Standsicherheit von Grabmälern und -einfassungen und weitere verstößt (§§ 20 –
29),
g)
die
Vorschriften über die Pflege der Grabstätten missachtet (§§ 30 – 33),
h)
die
Benutzung der Leichenhallen und Aussegnungshallen verstößt (§ 34)
§ 39 Gebühren
Für die
Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind
die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 40 Inkrafttreten
Diese Satzung
tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzungen vom
24.09.2004 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften
außer Kraft.
Obernburg a.
Main, xx. xx. xxxx
Stadt
Obernburg a. Main
F i e g e r
1. Bürgermeister