Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 3

Beschluss:

Der Stadtrat beschließt den Erlass folgender Satzung mit Anlage

 

Satzung

über das Friedhofs- und Bestattungswesen

der Stadt Obernburg a. Main

(Friedhofsatzung)

 

Die Stadt Obernburg a. Main erlässt auf Grund der Artikel 23, 24 Absatz 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende

 

Friedhofs- und Bestattungssatzung

 

I. Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1 Geltungsbereich

 

(1)  Diese Friedhofsatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Obernburg a. Main gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

 

a)    Friedhöfe an der Kapellengasse (im Eigentum der Stadt Obernburg a. Main)

b)    Friedhöfe im Stadtteil Eisenbach – an der Kirchstraße (mit Ausnahme des Grundstückes Fl.Nr. 124 im Eigentum der Stadt Obernburg a. Main; Fl.Nr. 124 im Eigentum der Katholischen Kirchenstiftung Eisenbach)

c)    Friedhof im Stadtteil Eisenbach an der Hermann-Löns-Straße – Landschaftsfriedhof Eisenbach (im Eigentum der Stadt Obernburg a. Main).

 

§ 2 Friedhofszweck

 

(1)  Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Obernburg a. Main.

 

(2)  Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Obernburg a. Main waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

 

(3)  Die Friedhöfe erfüllen auf Grund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

 

§ 3 Friedhofsverwaltung

 

Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe und des Bestattungswesens obliegt der Stadt Obernburg a. Main (Friedhofsverwaltung). Die Stadt Obernburg a. Main kann die ihr nach dieser Satzung zustehenden Aufgaben und Befugnisse übertragen.

 

§ 4 Bestattungsanspruch

 

(1)  Auf den städtischen Friedhöfen werden beigesetzt

a)    die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz in der Stadt Obernburg a. Main hatten,

b)    die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 BestV),

c)    die Verstorbenen, die Familienangehörige im Stadtgebiet haben, die das Nutzungrecht an einer Grabstelle übernehmen,

d)    die im Stadtgebiet Verstorbenen oder tot aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

e)    Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 BestG.

 

(2)  Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

 

§ 5 Benutzungszwang

 

(1)  Personen, die zum Zeitpunkt des Todes ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthaltsort in der Stadt Obernburg a. Main hatten, sind, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt, in einem von der Stadt Obernburg a. Main ausgewiesenen Friedhof zu bestatten. Gleiches gilt für die Beisetzung von Totgeburten, Fehlgeburten, soweit sie den Vorschriften des BestG unterliegen, sowie Leichenteile und Aschereste feuerbestatteter Personen.

In besonderen Fällen können Ausnahmen ergehen.

 

(2)  Die Leichen aller im Gebiet der Stadt Obernburg a. Main Verstorbenen oder tot Aufgefundenen sind nach Vornahme der Leichenschau unverzüglich – innerhalb von 12 bis 24 Stunden – in eines der Leichenhäuser zu bringen.

 

(3)  Dies gilt nicht, wenn:

a)    der Tod in einer Anstalt (z.B. Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b)    die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,

c)    die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

 

Bei der Überführung sind die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.

 

(4)  Leichen, die von auswärts nach Obernburg überführt werden, müssen mindestens 24 Stunden vor der Beisetzung in eines der Leichenhäuser gebracht werden.

 

(5)  Aus wichtigen Gründen kann im Einzelfall von Abs. 1 und 2 ganz oder teilweise befreit werden, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Gesundheit nicht beeinträchtigt und die Würde des Verstorbenen, sowie das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt wird,

 

(6)  Die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf den städtischen Friedhöfen werden von der Stadt Obernburg a. Main hoheitlich ausgeführt. Für die Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten kann die Stadt Obernburg a. Main ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Für die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen, insbesondere für

a)    das Öffnen und Schließen des Erd- und Urnengrabes mit Beisetzung,

b)    die Überführung des Sarges/der Urne von der Aussegnungshalle zur Grabstätte,

c)    die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen, sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,

d)    das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck)

wird Benutzungszwang angeordnet.

 

(7)  Den Hinterbliebenen ist es freigestellt, die Einsargung, Beförderung und Anlieferung der Verstorbenen in den Friedhof auch anderen Bestattungsunternehmen zu übertragen. Deren Tätigkeit endet jedoch spätestens mit der Anlieferung am Leichenhaus.

 

§ 6 Schließung und Entwidmung

 

(1)  Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen gesperrt werden (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.

 

(2)  Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnengrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bestatteter Leichen verlangen.

 

(3)  Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Wahlgrabstätten/Urnengrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, werden auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.

 

(4)  Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnengrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

 

(5)  Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht.

 

(6)  Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

 

(7)  Die gemäß Anlage 1 festgelegten Bereiche im Alten und Neuen Teil des Obernburger Friedhofes werden ab dem 01.01.2022 aufgelassen. Der Plan der Auflassungsflächen gemäß Anlage 1 ist wesentlicher Bestandteil dieser Satzung. Grabnutzungsrechte in diesem Bereich werden nicht mehr verlängert und neue Beisetzungen können nicht mehr erfolgen. In Ausnahmefällen kann in einer Grabstätte während der noch laufenden Ruhezeit eine Urnenbeisetzung mit einer abweichend zu § 13 Satz 2 verkürzten Ruhefrist von mindestens 5 Jahren erfolgen. Hierfür ist die ausdrückliche Einwilligung der Friedhofsverwaltung erforderlich. Die Absätze 4 bis 6 sind entsprechend anzuwenden.

 

II. Ordnungsvorschriften

 

§ 7 Öffnungszeiten

 

(1)  Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

 

(2)  Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

 

§ 8 Verhalten auf dem Friedhof

 

(1)  Jeder hat sich auf den Friedhöfen ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

 

(2)  Kinder unter zwölf Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

 

(3)  Auf Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

 

a)    die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,

b)    Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c)    an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d)    ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,

e)    Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f)     den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g)    Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, sowie Abfälle, die nicht durch die Friedhofs- bzw. Grabpflege angefallen sind, in den Friedhofsbereich zu verbringen,

h)    Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

i)      zu rauchen, zu lärmen, Rundfunkempfänger oder ähnliche Geräte zu betreiben,

j)      Blumen, Pflanzen und Sträucher unbefugt abzureißen oder Erde und sonstige Gegenstände widerrechtlich zu entfernen,

k)    Plakate, Reklameschilder oder ähnliches im Friedhof anzubringen; soweit sie stören, gilt das auch für die unmittelbare Umgebung des Friedhofes,

l)      Wasser für Zwecke zu entnehmen, die mit der Friedhofs- bzw. Grabpflege nichts zu tun haben,

m)   Gießkannen, Spaten, Rechen und ähnliches auf oder hinter den Grabstätten aufzubewahren,

n)    unpassende Gegenstände wie Dosen, Flaschen usw. auf den Grabstellen aufzustellen,

 

(4)  Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

 

(5)  Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

 

§ 9 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

 

(1)  Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Friedhofsverwaltung kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.

 

(2)  Auf ihren Antrag hin, werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

 

(3)  Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 gelten entsprechend.

 

(4)  Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

 

(5)  Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.

 

(6)  Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten zum Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

 

(7)  Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeiten des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

Bei Beisetzungsfeierlichkeiten müssen sämtliche Arbeiten bis zur Beendigung der Feier ruhen.

 

(8)  Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

 

(9)  Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofsatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

 

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

 

§ 10 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

 

(1)  Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2)  Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

 

(3)  Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

 

(4)  Wurde die Leiche von auswärts an den Bestattungsort überführt, so ist der Leichenpass oder – falls in einem anderen Land der Bundesrepublik der Leichenpass nicht mehr notwendig ist – eine Bescheinigung dieses Landes vorzulegen, aus der sich die Zulässigkeit der Bestattung ergibt. Liegen diese Unterlagen nicht vor, so ist die vorherige Erlaubnis der Friedhofsverwaltung erforderlich.

 

(5)  Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.

 

(6)  Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in eine von der Stadt Obernburg a. Main zu bestimmender Grabstätte bestattet.

 

§ 11 Särge und Urnen

 

(1)  Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen (unter andrem Füllmasse für Kissen, aber auch insbesondere die Bekleidung der Leiche, die nur aus kunststofffreien Materialien, z. B. Papierstoff, Leinen oder Baumwollstoff bestehen darf) und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

 

(2)  Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

 

(3)  Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem, biologisch abbaubarem Material bestehen. Bei Ascheresten, die über der Erde beigesetzt werden, müssen die Überurnen dauerhaft und wasserdicht sein, die Aschekapsel muss aus leicht verrottbarem Material bestehen. Die Urnen dürfen höchstens einen Durchmesser von 0,24 m haben.

 

§ 12 Größe und Ausheben der Gräber

 

(1)  Die Gräber im Sinne des § 15 haben grundsätzlich folgende Außenmaße:

 

 

Einzelgräber

Familiengräber

Urnenerdgräber

Alter Teil Obernburg

Breite: 1,00 m

Länge: 2,00 m

Breite: 1,80 – 2,00 m

Länge: 2,30 – 2,50 m

keine

Neuer Teil Obernburg

Breite: 1,00 m

Länge: 2,00 m

Breite: 1,80 – 2,00 m

Länge: 2,00 – 2,50 m

keine

mzGV Obernburg

Grabgrößen durch Porphyrplatten vorgegeben

Alter Teil Eisenbach

Breite: 1,00 – 1,20 m

Länge: 2,00 – 2,40 m

Breite: 1,80 – 2,00 m

Länge: 2,00 – 2,40 m

Keine

Landschaftsfriedhof

Eisenbach

Breite: 1,30 – 1,40 m

Länge: 2,60 m

Breite: 2,40 m

Länge: 2,60 m

Breite: 1,00 – 1,30 m

Länge: 1,20 – 1,50 m

 

Auf Grund der Altgräber sind die Grabgrößen immer an die umliegenden Gräber anzupassen.

 

(2)  Die Gräber werden von der Stadt Obernburg a. Main ausgehoben und wieder verfüllt. Die Stadt Obernburg a. Main kann die ihr nach dieser Satzung übertragenen Aufgaben und Befugnisse an Dritte übertragen.

 

(3)  Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, jedoch höchstens 1,80 m. Alle Erstbelegungen haben in Tiefgräbern zu erfolgen, ausgenommen Kindergräber. Ausnahmen sind durch die Friedhofsverwaltung zu genehmigen. Urnen müssen mindestens in einer Tiefe von 0,50 m, von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante der Urne gerechnet, beigesetzt.

 

(4)  Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

 

(5)  Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

 

§ 13 Ruhezeit

 

Die Ruhefrist für Leichen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 10 Jahre.

Die Ruhefrist für Aschenreste (Urnen) beträgt 10 Jahre.

 

§ 14 Umbettung

 

(1)  Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

 

(2)  Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhefrist nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses.

 

(3)  Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

 

(4)  Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist das Grabnutzungsrecht nach §14 Abs. 4 nachzuweisen. In den Fällen des § 30 Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehungen von Nutzungsrechten gem. § 30 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in eine von der Stadt Obernburg a. Main zu bestimmenden Grabstätte umgebettet werden.

 

(5)  Alle Umbettungen werden von der Stadt Obernburg a. Main durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

 

(6)  Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

 

(7)  Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

 

(8)  Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf Grund behördlicher oder richterlicher Anordnungen ausgegraben werden.

 

IV. Grabstätten

 

§ 15 Arten der Grabstätten

 

(1)  Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

 

 

(2)  Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Wahlgrabstätten,

b) Urnenerdgrabstätten,

c) Urnenwandgrabstätten

d) Urnenstelengrabstätten

e) Ehrengrabstätten

 

(3)  Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

 

§ 16 Wahlgrabstätten

 

(1)  Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Körpererdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.

 

(2)  Nutzungsrechte an Erdgrabstätten werden grundsätzlich nur anlässlich eines Todesfalls verliehen.

 

(3)  Wahlgrabstätten werden als ein- oder zweistellige Grabstätten vergeben. In einer einstelligen Wahlgrabstätte (Einzelgrab) können zwei Leichen, in einer zweistelligen Wahlgrabstätte (Familiengrab) können vier Leichen bestattet werden. Belegung mit Urnen ist unbegrenzt möglich. Soweit die Ruhefrist nicht gestört wird und die vorgeschriebenen Abstände eingehalten werden, kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen gewähren.

 

(4)  Die Umwandlung von Wahlgrabstätten in eine Urnenerdgrabstätte, wie auch die Umwandlung eines Einzelgrabes in ein Familiengrab und auch umgekehrt, ist nicht zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann unter bestimmten Gründen einer Umwandlung doch zustimmen.

 

(5)  Der Bestattungsgebührenbescheid dient zum Nachweis der Grabzuteilung und des Grabnutzungsrechts und ist vom Grabstätteninhaber aufzubewahren.

 

(6)  Mit dem Erwerb einer Wahlgrabstätte ist kein Nutzungsrecht im Sinne des § 17 verbunden. Jedoch kann die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist neu erworben werden.

 

(7)  Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

 

§ 17 Urnengrabstätten

 

(1)  Aschen dürfen beigesetzt werden in

 

a) Wahlgrabstätten

b) Urnenerdgrabstätten

c) Urnenwandgrabstätten

d) Urnenstelengrabstätten

 

(2)  Urnenerdgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Erdgrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 10 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenerdgrabstätte können maximal 4 Urnen bestattet werden können.

 

(3)  Urnenfelder, die für die Erdbestattungen von Urnen mit Aschenresten feuerbestatteter Personen bereitgehalten werden, befinden sich im Friedhof Obernburg in der Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften sowie im Landschaftsfriedhof Eisenbach. Weiterhin befindet sich im Landschaftsfriedhof ein Urnenfeld für anonyme Urnenbestattungen.

 

(4)  Urnenwandgrabstätten sind in Mauern, Terrassen und Hallen eingerichtete Grabstätten.

 

(5)  Urnenstelengrabstätten sind in Sandsteinsäulen eingerichtete Grabstätten, ähnlich der Urnenwandgrabstätten.

 

(6)  In Urnenwand- und Urnenstelengrabstätten können höchstens 2 Urnen beigesetzt werden.

(7)  Nach Ablauf der Ruhezeit ist die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragter berechtigt, die beigesetzen Aschebehälter zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.

 

(8)  Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

 

§ 18 Ehrengrabstätten

 

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt.

 

§ 19 Nutzungsrecht

 

(1)  Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, in der Wahlgrabstätte oder in der Urnengrabstätte bestattet zu werden und auch Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen.

 

(2)  Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhefrist für weitere 25 Jahre neu erworben werden. Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag einer Verkürzung des Nutzungsrechts von 5, 10, 15 oder 20 Jahren zustimmen.

 

(3)  Wird das Grab während einer laufenden Ruhefrist erneut belegt, so ist das Nutzungsrecht ab dem Ablauf der Ruhefrist der zuletzt bestatteten Leiche zu verlängern.

 

(4)  Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte zwei Monate vorher schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von zwei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

 

(5)  Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

 

(6)  Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

 

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) – g) fallenden Erben.

i) Innerhalb der einzelnen Gruppen b)-d) und f) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.

 

(7)  Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 5 Satz 2 genannten Personen übertragen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

 

(8)  Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

 

Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

 

(9)  Das Nutzungsrecht an Grabstätten ohne Ruhefrist kann jederzeit, an Grabstätten mit Ruhefrist erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben (keine vorzeitigte Rückgabe) werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

 

(10)                Bei Rückgabe wird dem Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte, unverzinste Gebühr unter Berücksichtigung der Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.

 

V. Gestaltung von Grabstätten

 

§ 20 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

 

(1)  Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Bei einzelnen Friedhöfen ist die ausschließliche Geltung der Bestimmungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zulässig, wenn dort bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung ausschließlich Abteilungen mit zusätzlichen (früher: besonderen) Gestaltungsvorschriften eingerichtet waren und wenn der Erwerb einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften auf einem anderen Friedhof im Gebiet der Stadt zugemutet werden kann.

 

(2)  Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeiten vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.

 

§ 21 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

 

(1)  Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 21, 21 a und 29) – so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

 

(2)  Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan, der Bestanteil dieser Satzung ist, ausgewiesen.

 

(3)  Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.

 

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

 

§ 22 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

 

(1)  Die Grabmale und baulichen Anlagen in den Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 19 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.

 

(2)  Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

 

§ 23 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

 

(1)  Die Grabmale in den Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

 

a)    für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitet bruchrauhe Grabmale sind zulässig.

b)    bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

 

1.    Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein. Ist dies nicht der Fall sind die Teile des Grabsteines gestalterisch miteinander zu verbinden.

2.    Nicht zugelassen sind Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff und bunte Farben.

 

(2) Auf Wahlgrabstätten für Körpererdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

 

a) stehende Grabmale

1. bei einstelligen Wahlgräbern in Hochformat: Höhe 1,00 m bis 1,30 m, Breite bis 0,60 m,

2. bei zweistelligen Wahlgräbern in Hochformat: Höhe 0,80 m bis 1,20 m, Breite bis 1,40 m;

b) liegende Grabmale

1. bei einstelligen Grabstätten: Breite bis 0,50 m, Länge bis 0,90 m, Mindesthöhe 0,16 m;

2. bei zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,00 m, Länge bis 1,20 m, Mindesthöhe 0,18 m;

 

(3)  Auf Urnenerdgrabstätten für Feuerbestattungen sind Grabmale bis zu einer Ansichtsfläche von 0,36 m² zulässig. Das Grabmal darf maximal 0,70 m hoch und 0,15 m stark sein.

 

(4)  Es darf nicht mehr als zwei Drittel der Grabstätte durch Stein oder ähnlichem abgedeckt werden.

 

(5)  Bei Urnenerdgrabstätten entlang der Wand sind nur Wandplatten in rotem Sandstein mit folgender Größe zulässig: Breite: 40 cm, Höhe: 60 cm, Stärke: 5 cm. Der Abstand der Wandplatte zum natürlichen Geländeniveau wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt. Liegende Grabmale sowie Abdeckplatten sind nicht zulässig.

 

(6)  Soweit die beantragte Gestaltung des Grabmals die Umgebung nicht stört, den Friedhofszweck und die Würde des Friedhofes nicht gefährdet sowie den Erfordernissen der Sicherheit genügt, kann auf Antrag eine Ausnahme von Vorschriften der Abs. 1 bis 3 gewährt werden.

 

§ 23 a Landschaftsfriedhof Eisenbach

 

1. Allgemeines

 

(1)  Jede Bearbeitung, außer Politur und Feinschliff, ist möglich. Alle Seiten müssen gleichmäßig handwerklich bearbeitet sein. Die maximale Stärke der Steine darf 0,25 m betragen. Ausnahmen können bei Findlingen beantragt werden.

 

(2)  Stehende und liegende Grabmale sollten aus einem Stück hergestellt sein bzw. gestalterisch miteinander verbunden sein und dürfen keinen Sockel haben. Für künstlerisch und handwerklich hochwertige Grabmale in Metall oder Holz sind Sockel zugelassen, wenn sie die Vorschriften der Ziffer 2 Abs. 1 erfüllen.

 

(3)  Liegende Grabmale sind in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden und müssen im Erdboden eingefüttert sein.

 

(4)  Der Name des Herstellers darf unauffällig in Bodennähe angebracht werden.

 

2. Werkstoffe und Bearbeitungsweisen

 

(1)  Als Werkstoff für Grabmale sind zugelassen: Naturstein, Holz, Stahl (Eisen), Bronze in geschmiedeter und gegossener Form in nachfolgend aufgeführten Bearbeitungsweisen:

a)    Hartsteine

Bei erhabener Schrift müssen die Schriftrücken gleichwertig der übrigen Bearbeitung des Steines ausgeführt werden. Der Schriftbossen für eventuelle Nachschriften soll, wie die übrigen Flächen des Grabmales, gestockt oder gleichwertig bearbeitet sein. Ornamente sind plastisch fein vom Hieb zu bearbeiten. Flächen dürfen keine Umrandung haben.

b)    Weichgesteine

Alle Flächen sind gebeilt, scharriert oder grob geschliffen ohne Randleisten herzustellen. Schrift, Ornamente und Symbole können erhaben, vertieft oder stark vertieft ausgeführt werden.

c)    Holzgrabmale

Das Grabmal und seine Beschriftung sind dem Werkstoff gemäß zu bearbeiten. Zur Imprägnierung des Holzes dürfen nur Mittel verwendet werden, die das natürliche Aussehen nicht beeinträchtigen; farbiger Anstrich ist nicht gestattet.

 

d)    Geschmiedete Grabmale

Alle Teile müssen handgeschmiedet sein. Ein dauerhafter Rostschutz ist notwendig.

e)    Gegossene Grabmale

Die Beschriftung gegossener Bronzegrabmale kann mitgegossen oder durch aufgeschraubte Schrifttafeln sowie durch Gitterschrift aus dem gleichen Material vorgenommen werden. Auch die Beschriftung auf dem Natursteinsockel oder dem zugeordneten Liegenstein ist möglich. Dabei ist die Verwendung von Einzelbuchstaben aus Kunststoff nicht gestattet.

 

(2) Nicht zugelassen sind insbesondere folgende Bearbeitungsweisen und Werkstoffe:

 

a)    Politur und Feinschliff

b)    gestampfter Betonwerkstein und sog. Kunststein mit Natursteinvorsatz

c)    kristalliner Marmor in weiß bis weißgelblicher Farbe oder Wirkung

d)    Grababdeckungen mit Beton, Terrazzo, Teerpappe

e)    Farbanstriche auf Grabsteinen einschließlich Schriftflächen

f)     Lichtbilder, Glas, Porzellan, Emaille, Blech, Kunststoffe einschließlich künstlicher Blumen

g)    aufwendige oder elektrische Beleuchtungskörper, soweit sie als Dauereinrichtung installiert und betrieben werden

h)    Inschriften und Sinnbilder, die das Empfinden und die Gefühle anderer verletzen können

 

Ausnahmen sind gestattet:

zu e) Tönungen der Schriftbilder in den Farbrichtungen braun, grün, grau

zu g) Lichtbilder können auf Antrag und nach fachlicher Prüfung durch die Friedhofsverwaltung zugelassen werden.

 

3. Abmessung der Grabmale

(1)  Stehende und liegende Grabmale sind bis zu folgenden Größen zulässig:

a.    auf Einzelgräbern bis 0,54 m² Ansichtsfläche

b.    auf Doppelgräbern bis 0,84 m² Ansichtsfläche

c.     auf Urnenerdgräbern bis 0,35 m² Ansichtsfläche, Höhe bis 0,75 m, Stärke bis 0,18 m, Breite bis 0,50 m.

d.    Für Metall- und Holzgrabmale ohne Kreuzform gelten die gleichen Werte für die Ansichtsflächen.

 

4. Soweit die beantragte Gestaltung des Grabmals die Umgebung nicht stört, den Friedhofszweck und die Würde des Friedhofes nicht gefährdet sowie den Erfordernissen der Sicherheit genügt, kann auf Antrag eine Ausnahme von Vorschriften der Abs. 1 bis 3 gewährt werden.

 

§ 24 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

 

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Form von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation von 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird.

 

Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurde.

 

§ 25 Zustimmungserfordernis

 

(1)  Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

 

(2)  Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a)    Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.

b)    Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

 

(3)  Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

 

(4)  Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

 

(5)  Die nicht zustimmungsfähigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

 

§ 26 Anlieferung

 

(1)  Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.

 

(2)  Die Grabmale oder sonstige baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.

 

§ 27 Fundamentierung und Befestigung

 

(1)  Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (vornehmlich die Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzten von Grabmälern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauer-Handwerks – Versetzrichtlinien) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

 

(2)  Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente sind nach statischen Erfordernissen auszuführen und der Friedhofsverwaltung auf Verlangen vorzulegen. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

 

(3)  Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.

 

§ 28 Unterhaltung

 

(1)  Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Für die Planung, die Ausführung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen durch die Friedhofsverwaltung gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal)“ der deutschen Naturstein Akademie e. V. in der jeweiligen neuesten Fassung. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Ergeben sich augenfällige Mängel in der Standsicherheit, so hat er unverzüglich das Erforderliche zu veranlassen.

 

(2)  Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

 

(3)  Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

 

(4)  Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und –Denkmalpflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

 

§ 29 Entfernung

 

(1)  Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 25 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. Dies gilt jedoch nur, sofern der Nutzungsberechtigte insoweit bei Erwerb der Grabstätte oder Antragstellung im Sinne von § 22 schriftlich sein Einverständnis erteilt hat.

 

(2)  Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen zu entfernen. Dies gilt jedoch nicht für die von der Stadt Obernburg gefertigten Einfassungen sowie Streifenfundamente im Friedhof Obernburg Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften sowie bei den Urnenerdgräbern im Landschaftsfriedhof Eisenbach. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige baulichen Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige baulichen Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

 

(3)  Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

 

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

 

§ 30 Herrichtung und Unterhaltung

 

(1)  Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

 

(2)  Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

 

(3)  Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.

 

(4)  Die Herrichtung und jede wesentliche Veränderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

 

(5)  Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen.

 

(6)  Wahlgrabstätten/Urnenerdgrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

 

(7)  Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

 

(8)  Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

 

(9)  Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabrassen, Markierungszeichen und Gießkannen.

 

§ 31 Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften

 

In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 19 und 28 keinen zusätzlichen Anforderungen.

 

§ 32 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

 

(1)  Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden.

 

(2)  Unzulässig ist

 

a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern.

b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem,

c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,

d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.

 

(3)  Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 19 und 28 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 im Einzelfall zulassen.

 

§ 32 a Grabbepflanzung und Grabeinfassung auf dem

Landschaftsfriedhof Eisenbach

 

1. Grabbepflanzung

 

(1)  Jede Grabstätte ist mit einer Grundbepflanzung auszustatten. Das Bestreuen der Grabstätte mit Kies oder ähnlichen Stoffen anstelle einer Bepflanzung Beete ist nicht statthaft.

 

(2)  Nichtheimische oder exotische wirkende Gehölze, die durch Wuchs oder Farbe fremd wirken, sowie Gehölze, die eine natürliche Wuchshöhe von 0,50 m überschreiten, sind als Grabbepflanzung nicht gestattet.

 

(3)  Ein Grabhügel von maximal 15 cm Höhe ist zulässig.

 

2. Grabeinfassung

Grabeinfassungen sind nur aus Natursteinplatten oder –pflaster zulässig. Es muss hierbei in der Regel das gleiche Material wie für ein eventuell vorhandenes oder vorgesehenes Grabmal verwendet werden. Die Einfassung darf nicht über das natürliche Geländeniveau hinausgehen. Ebenfalls zulässig ist eine Einfassung aus lebenden, polsterbildenden oder kriechenden Pflanzen.

 

§ 33 Vernachlässigung der Grabpflege

 

(1)  Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

 

(2)  Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

 

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

 

§ 34 Benutzung der Leichenhalle und Aussegnungshalle

 

(1)  Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder einer vom Friedhofspersonal beauftragten Person betreten werden.

 

(2)  Sofern keine gesundheitsaufsichtsamtlichen oder sonstigen Bedenke bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens ein halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

 

(3)  Die Särge der an anmeldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbener sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

 

§ 35 Trauerfeiern

 

(1)  Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

 

(2)  Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

 

IX. Schlussvorschriften

 

§ 36 Alte Rechte

 

(1)  Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

 

(2)  Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Ruhefristen für Aschen können auf Antrag des jeweiligen Nutzungsberechtigten abgekürzt werden. § 11 Satz 2 ist hierbei zu beachten. Bei Rückgabe einer Urnengrabstätte wird dem Nutzungsberechtigten die für die Urnengrabstätte gezahlte, unverzinste Gebühr unter Berücksichtigung der Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.

 

(3)  Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 2 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

 

§ 37 Haftung

 

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegt keine besondere Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

 

§ 38 Ordnungswidrigkeiten

 

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i.V.m. § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,00 € und höchstens 1.000,00 € belegt werden, wer:

a)    den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt (§ 5),

b)    gegen die Verhaltensregeln auf den Friedhöfen verstößt (§ 8),

c)    gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen ohne die erforderliche Genehmigung durchführt oder die Verhaltensmaßregeln missachtet (§ 9),

d)    der Anzeigepflicht nicht nachkommt (§ 10),

e)    gegen die Vorschriften zur Umbettung verstößt (§ 14),

f)     gegen die Bestimmungen über die Genehmigungspflicht, die Gestaltung oder die Standsicherheit von Grabmälern und -einfassungen und weitere verstößt (§§ 20 – 29),

g)    die Vorschriften über die Pflege der Grabstätten missachtet (§§ 30 – 33),

h)    die Benutzung der Leichenhallen und Aussegnungshallen verstößt (§ 34)

 

§ 39 Gebühren

 

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

 

§ 40 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzungen vom 24.09.2004 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

 

 

Obernburg a. Main, xx. xx. xxxx

Stadt Obernburg a. Main

 

 

F i e g e r

1. Bürgermeister