Sitzung: 27.10.2022 Stadtrat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt
nachfolgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der
Kindertageseinrichtungen.
Abweichend von den
Regelungen der Satzung wird den Erziehungsberechtigten einmalig die Möglichkeit
zur Umbuchung (Änderung der gebuchten Betreuungszeit) bis zum 30. November 2022
eingeräumt.
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Obernburg (Kindertageseinrichtungengebührensatzung)
Gebührenpflicht
Die
Stadt erhebt für die Benutzung ihrer Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippen,
Kindergärten) sowie für die Teilnahme am Frühstück Gebühren und sonstige
Entgelte nach dieser Satzung. Die Benutzungsgebühren werden durch Bescheid
festgesetzt.
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind die
Personensorgeberechtigten bzw. die weiteren Unterhaltsverpflichteten im Sinne
des Bürgerlichen Gesetzbuches, wenn durch sie selbst oder in ihrem Auftrag das
Kind in der Kindertageseinrichtung aufgenommen wird. Gebührenschuldner sind
auch diejenigen, denen die Personensorge aufgrund gesetzlicher Bestimmungen für
das Kind übertragen wurde.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind
Gesamtschuldner.
Gebührentatbestand
Benutzungsgebühren
werden erhoben für den regelmäßigen Besuch der Kindertageseinrichtung. Die
Gebührenpflicht besteht auch im Fall etwaiger Schließzeiten, vorübergehender
Erkrankung, Urlaub oder sonstiger vorübergehender Abwesenheit fort.
Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühren i. S. von
§ 6 Abs. 1 entstehen erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die
Kindertageseinrichtung im Übrigen entstehen diese Gebühren jeweils fortlaufend
mit Beginn eines Monats.
(2) Bei Aufnahme während des
Betriebsjahres entsteht die Gebührenpflicht zum Ersten des jeweiligen Aufnahmemonats.
Die Gebühr für den Aufnahmemonat ist in voller Höhe bis spätestens zum Ersten
des Folgemonats (zuzüglich der Gebühr für den Folgemonat) zu bezahlen.
(3) Die Gebühren werden jeweils am
ersten eines Monats für den gesamten Monat zur Zahlung fällig. Die
Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt eine Einziehungsermächtigung für
ihr Konto zu erteilen. Barzahlung ist nicht möglich.
(4)
Wird die Gebühr nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so sind
Säumniszuschläge gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 b Kommunalabgabegesetz zu
entrichten.
(5)
Umbuchungen der Betreuungszeiten sind einmal pro Jahr bis 01.08. für das neue
Kindergartenjahr kostenlos möglich.
Gebührenmaßstab
(1) Die Höhe der Gebühren i. S.
von § 6 Abs. 1 richtet sich nach einem kalkulatorischen Grundbetrag
sowie einem nutzungsabhängigen Betrag als Anteil an den Personalkosten sowie
nach der Dauer des Besuchs der Kindertageseinrichtung (Buchungszeiten). Es gilt
eine Mindestbuchungszeit von vier Stunden pro Tag bzw. 20 Stunden pro Woche
gemäß Regelungen nach Art. 21 Abs. 4 BayKiBiG.
(2) Die Buchungszeit gibt den von den
Eltern mit der Stadt vereinbarten Zeitraum an, während dem das Kind regelmäßig
in der Kindertageseinrichtung betreut wird. Krankheits- und urlaubsbedingte Fehlzeiten
sowie Schließzeiten von bis zu 30 Tagen im Jahr bleiben unberücksichtigt.
(3) Es besteht kein Anspruch auf
Gebührenerstattung, wenn die Buchungszeiten nicht voll ausgenutzt werden.
Ebenso ist es nicht möglich, nicht genutzte Buchungszeiten mit Überziehung von
Buchungszeiten zu verrechnen.
(4) Änderungen der Buchungszeiten
können nur bis zum 15. eines Monats für den Folgemonat schriftlich beantragt
werden.
(5) Das Frühstück ist fester Bestandteil der
pädagogischen Konzepte. Die Gebühr für das Frühstück ist somit obligatorisch.
Gebührensatz
(1)
Die monatlichen Benutzungsgebühren werden den Buchungszeiten entsprechend
erhoben:
in der
Kinderkrippe:
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b) |
im
Kindergarten
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(2)
Für das zweite Kind, das gleichzeitig eine städtische Kindertageseinrichtung
besucht, wird ein Abschlag in Höhe von 15 % des Gebührensatzes des ersten
Kindes gewährt. Für das dritte und jedes weitere Kind wird ein Abschlag in Höhe
von 30 % des Gebührensatzes des ersten Kindes gewährt.
(3) Die Gebührenermäßigung gilt nur,
wenn sich die Kinder gleichzeitig in einer der städtischen
Kindertageseinrichtungen befinden.
(4) Bei jeder beantragten Änderung der
Buchungszeit wird mit dem Folgemonat ein Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von
10, 00 € – erhoben. Lediglich in Ausnahmefällen bei Änderungen der
Lebensumstände (insbesondere bei Arbeitslosigkeit, Aufnahme einer
Arbeitstätigkeit, unvorhergesehene Änderung der Arbeitszeit) kann auf die
Gebühr verzichtet werden. Die Eltern sind verpflichtet, einen entsprechenden
Nachweis vorzulegen.
(5) Für die pädagogische Arbeit in den
Kitas (z.B. Kauf Verbrauchsmaterialien, Fotos usw.) und das Anbieten von
Getränken in den Gruppen, wird zusätzlich zu den Benutzungs- und
Frühstücksgebühren ein monatliches Getränke- und Portfoliogeld je Kind von 5,00
€ erhoben.
(6)
Für die Teilnahme am Frühstücksangebot, wird eine Essensgebühr in folgenden
Einrichtungen erhoben:
Kita Sonnenhügel |
12,00 € pro Monat für jedes Krippenkind |
Kita
Abenteuerhaus |
12,00 € pro Monat für jedes Krippenkind |
Kita Altstadt
(außer Waldwichtel) |
12,00 € pro Monat für jedes Krippen- und
Kindergartenkind |
Gebührenermäßigung und
Gebührenbefreiung
(1) Die Gebühr für die
Kindertageseinrichtung kann auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der
öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastungen durch die Gebühr
den Eltern oder dem Kind nicht zuzumuten sind (§ 90 Abs. 3
SGB VIII). Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die
§§ 82 bis 85, 87 und 88 des SGB XII entsprechend (§ 90
Abs. 4 SGB VIII).
(2) Die Antragstellung und -prüfung
erfolgt beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe/ Landratsamt Miltenberg.
(3) Die Kindertageseinrichtung ist
verpflichtet, die Personensorgeberechtigten beim Eintritt des Kindes in die
Kindertageseinrichtung auf diese Möglichkeit aufmerksam zu machen.
(4) Bis zur Entscheidung über den
Antrag ist die Gebühr nach § 6 von den Gebührenschuldnern zu entrichten.
Gebührenentlastung
(1) Für die Zeit vom 1. September
des Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet bis zum
Schuleintritt wird die monatliche Benutzungsgebühr nach § 6 Abs. 1 b)
um den in Art. 23 Abs. 3 Satz 1 BayKiBiG genannten Betrag
reduziert. Ein sich eventuell errechnendes Plus wird nicht an den
Gebührenschuldner ausgezahlt.
(2) Der Zuschuss zur Gebühr entfällt,
wenn der Schulbesuch trotz Schulpflicht verweigert wird.
Inkrafttreten
Die
Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die Gebührensatzung
zur Kindertageseinrichtungssatzung vom 07.06.2018 und die Änderungssatzungen
vom 26.07.2019 und 16.12.2021 außer Kraft.
Stadt
Obernburg am Main XX.XX.2022
FIEGER
Erster
Bürgermeister