Sitzung: 07.11.2023 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss:
Als Zielwert werden maximal 5 Prozent der Beschäftigten in
Altersteilzeit zugelassen mit Aufrundung auf die nächste ganze Zahl. Der
Prozentsatz ist jeweils selbstständig auf die drei Bereiche „Rathaus“, „drei
Kindertageseinrichtungen“ und „Bauhof/Gärtner/Wasser (handwerklich)“
anzuwenden.
Ergebnis: 6 Ja, 2 Nein à
beschlossen
Der Punkt „die Betriebsfähigkeit ist in den betroffenen
Arbeitsbereichen zu gewährleisten“ wird gestrichen.
Ergebnis: 7 Ja, 1 Nein à beschlossen
Ein Beginn der Altersteilzeit kann frühestens nach
Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgen.
Beschäftigte müssen innerhalb der letzten 10 Jahre vor Beginn der
Altersteilzeit mindestens 2160 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung nach dem SGB III bei der Stadt Obernburg gestanden haben.
Die Altersteilzeit selbst muss eine versicherungspflichtige Tätigkeit nach dem
SGB III sein, § 2 Abs. 1 Ziff. 2 AltTZG.
Die Altersteilzeit muss mindestens so lange vereinbart sein, bis eine
Altersrente mit oder ohne Abschlag bezogen werden kann, § 2 Abs. 1 Ziff. 2
AltTZG.
Altersteilzeit kann nur im Blockmodell und nur für eine Höchstdauer von bis zu
drei Jahren vereinbart werden.
Die wöchentliche Arbeitszeit in der Altersteilzeit muss auf die Hälfte der
bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert werden, § 2 Abs. 1 Ziff. 2
AltTZG.
Ergebnis: einstimmig beschlossen
Über konkrete Anträge wird zur gegebenen Zeit gemäß § 8 Abs.
3 Nr. 1 c GeschO im Einzelfall entschieden.
Ergebnis: einstimmig beschlossen
Nach Ausfertigung der Niederschrift und Ausstellung der
Beschlussbuchauszüge sind die Beschäftigten der Stadt Obernburg über diese
Voraussetzungen der Altersteilzeit zu informieren.